Kurz nach Beginn der Kundgebung im Dezember 2015 hätten sich Demonstranten aus der Menge gelöst, sich der rechten Versammlung am Mahnmal genähert und zwei, drei Knallkörper geworfen, berichtete Polizist Frank Maas während der Zeugenbefragung. Im weiteren Verlauf seien drei Viertel der 80 bis 100 Demonstranten ebenfalls Richtung Mahnmal gegangen. Mit Trommeln, Ratschen und Pfeifen hätten sie dort einen ohrenbetäubenden Lärm verursacht.
Polizeiabsperrung
Versammlungsleiter Schwedhelm, so der Polizist, hätte die Demonstranten, trotz polizeilicher Aufforderung, nicht zurückgerufen. Dabei habe er bei einem Vorabgespräch versprochen, dass sich die Kundgebung nicht dem Mahnmal nähern würde. So sei es vorab auch mit dem Ordnungsamt abgesprochen gewesen. Schwedhelms Anwalt argumentierte, dass die genaue Grenze den Demonstranten nicht klar gewesen sei. Anders als bei anderen Demonstrationen habe sich die polizeiliche Absperrung erst in der Nähe des Mahnmals befunden.
Gefahr einer Eskalation
Aufgrund des Lärms, so der Anwalt, habe Schwedhelm die Demonstranten zudem nicht zurück beordern können. Allerdings, das musste er einräumen, habe sich Schwedhelm selbst im weiteren Verlauf dem Mahnmal genähert. Als entlastend betrachtete der Richter, dass es zu keiner weiteren Eskalation gekommen sei. Zu einer solchen hätte es aber aufgrund der Nähe kommen können, sagte er. Versammlungsleiter müssten bei künftigen Kundgebungen verstärkt darauf achten, so etwas zu vermeiden.
Bußgeldbescheid
Dass der Richter das Verfahren am Ende einstellte, lag an einem Fehler des Ordnungsamtes. Es habe, so der Jurist, die Verjährungsfrist von sechs Monaten versäumt. Der Bußgeldbescheid über 200 Euro sei zudem aus juristischer Sicht „misslich“ formuliert gewesen. Die Kosten des Verfahrens, auch die des Beschuldigten, trage das Land, entschied der Richter.