Hat nicht jeder das Recht, den Aufenthaltsort selbst zu bestimmen (Grundgesetz, Art. 2, Handlungsfreiheit)? Ist die Wohnung nicht unverletzlich (Art. 13)?
Tatsächlich gab es nach Polizeiangaben nur wenige Fälle, in denen sich Bewohner weigerten, ihre Wohnung zu verlassen. Im Wohngebiet Egelsberg etwa wurden knapp 20 Personen in zehn Wohnungen registriert, die trotz aller Belehrungen in ihren Häusern bleiben wollten. Weil die Straßenzüge am äußeren Rand des Gefahrenkreises lagen, so Polizeisprecher Achim Lüther, sei polizeilich nicht mit Zwang vorgegangen worden. Die Betroffenen seien ausdrücklich über die Gefahr belehrt worden. In anderen Fällen, näher am Gefahrenort, leistete die Polizei Überzeugungsarbeit.
Grundsätzlich hat sie das Recht, auch mit Zwang und Ordnungswidrigkeitsanzeigen gegen Personen vorzugehen, die einer Evakuierungsanordnung nicht folgen (Niedersächsisches Gesetz über Sicherheit und Ordnung, § 17 Platzverweisung, Aufenthaltsverbot). Sogar das Grundgesetz sieht in Abs. 7 des Artikels 13 Beschränkungen bei gemeiner Gefahr oder bei Lebensgefahr Einzelner vor.
Damit die Evakuierung nicht zur Gefahr für Hab und Gut wurde, hatte die Polizei in der Nacht alle Straßen, die ins geräumte Gebiet führen, unter Kontrolle. Diebstähle in der Zeit, als Häuser verlassen waren, wurden nicht bekannt.
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