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Ordnungsamt und Justiz unternehmen nichts: keine Sachbeschädigung

Dreck weg mit System: Werbung mit dem Heißwasserstrahl

Von Jürgen Gückel

Das können lustige Bildchen sein, Zeichen, Symbole, Schriftzüge – oder auch Werbesprüche. „Streetbrandings“, so nennen Künstler und Werbeleute leuchtend reine Botschaften, die aus dem Dreck schmutziger Betonwände leuchten. Wer nicht genau hinschaut, könnte sie auch für Farbsprühereien halten.

Saubere Werbung: Vielfach leuchtet der Schriftzug auf schmutziggrauem Hintergrund.

© Pförtner

So wie der Anrufer, der gestern erst das Ordnungsamt der Stadt, danach das Tageblatt informierte. Es gebe „Schmierereien“ an der Betonmauer gegenüber dem Platz der Göttinger Sieben, meldete er. Und: Das Ordnungsamt sei nicht bereit, etwas dagegen zu unternehmen.

Das ist auch schwer möglich, denn gegen partielles Saubermachen können weder die Justiz noch die Ordnungsbehörden so vorgehen wie etwa gegen Sachbeschädigung. Im letzten Fall schreibt der Sachbeschädiger seine Botschaft auf eine Wand oder Fassade und beschmutzt oder beschädigt sie dadurch. Beim Streetbranding ist das Gegenteil der Fall. Er macht sauber. Er schreibt seine Botschaft in den Dreck. Mit einem Hochdruckreiniger und einzig mit Wasser werden verschmutzte Flächen bearbeitet. Eine Schablone deckt dabei den Schmutz ab und lässt nur die Fläche für Schriftzug oder Bildchen frei.

Diese Art neuartiger Werbung, so Michael Hann von der Bäckerei Thiele, habe er tatsächlich bei einer Werbeagentur in Kassel in Auftrag gegeben. Es sei ihm versichert worden, dass die Methode rechtlich unbedenklich sei. Werbung solle ja „auffallen, aber nicht zum Ärgernis werden“, sagt Hann. Deshalb werbe seine Firma nur im Umfeld der eigenen Filialen, so dass er keinen Mitbewerber schädige. Die geeigneten (verschmutzten) Flächen habe die Firma gesucht.

Die hat Erfahrung mit „Streetbrandings“, sagt Geschäftsführer Oliver Bienkowski von Lichtkunst 24 aus Kassel. Weil einzig Wasser genutzt werde und jede Botschaft zeitlich limitiert ist, bis sie wieder verschmutzt, gebe es keinerlei rechtliche Bedenken dagegen. In Kassel, Augsburg und Berlin, wo Lichtkunst 24 Büros hat, sei das Werbeleuchten im Schmutz schon Alltag.

  Rechtsgrundlage Streetbranding
  Streetbrandings oder Reverse Graffitis sind in aller Regel keine Sachbeschädigung (§ 303 Strafgesetzbuch). Dieser Straftatbestand setzt eine „nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung“ voraus. Vorübergehend bedeutet demnach, „wenn sie binnen kurzem von selbst wieder verschwindet oder risikolos und ohne nennenswerten Aufwand an Zeit, Kosten und Know-how wieder zum Verschwinden gebracht werden kann.“ Selbst ein Kreide- oder Wasserfarbenauftrag wäre demnach keine Sachbeschädigung.
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  • Klasse 0 – 04.08.10
    Originell!!! Weiter so. Mein Nachbar hat auch eine verdreckte Mauer!


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  • Köstlich.. Die Netzratte – 04.08.10
    Köstlich, köstlich, selten so gelacht. Erinnert mich an Kraftfahrzeuge, auf denen „wasch mich“ steht. Mit Fingern auf der Heckscheibe nachgezogen.. Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
  • Stadtreinigung unternimmt nichts D. V. Q. – 04.08.10
    Diese Form der Werbung funktioniert nur dort, wo die Gemeinde oder andere nicht in der Lage sind den öffentlichen Raum einigermaßen sauber zu halten.

    Schön wäre deshalb, wenn die Stadt Göttingen die Möglichkeiten für "reverse graffiti" so weit wie möglich reduzieren würde.
    vulgo: saubermachen

    Unpassend ist die Formulierung "Justiz und Ordnungsamt unternehmen nichts", dass impliziert doch gleich Untätigkeit der Behörden. Richtig wäre: "Justiz und Ordnungsamt haben die Sache geprüft, Streetbrandings sind erlaubt"

    oder noch besser: "Stadtreinigung unternimmt nichts"
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  • Werbung bleibt Werbung Hannes Süßkind – 03.08.10
    Bevor nun alle Werbetreibenden ihre Hochdruckreiniger herausholen: Werbung bleibt Werbung und kann - je nach Größe und Standort - genehmigungspflichtig nach der Landesbauordnung oder sogar gänzlich ausgeschlossen sein (z.B. in Wohngebieten oder wegen Denkmalschutz). Also Obacht, bevor es Ärger gibt - die Bauämter sind in anderen Städten bei diesem Thema schon sehr wachsam! Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
  • Werbung bleibt Werbung Hannes Süßkind – 03.08.10
    Bevor nun alle Werbetreibenden ihre Hochdruckreiniger herausholen: Werbung bleibt Werbung und kann - je nach Größe und Standort - genehmigungspflichtig nach der Landesbauordnung oder sogar gänzlich ausgeschlossen sein (z.B. in Wohngebieten oder wegen Denkmalschutz). Also Obacht, bevor es Ärger gibt - die Bauämter sind in anderen Städten bei diesem Thema schon sehr wachsam! Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
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