Grillen mit Holzkohle: Oft Anlass für Nachbarschafts-Streitigkeiten vor Gericht.
Das Tageblatt hat dazu Alexander Schneehain, Fachanwalt für Wohneigentums- (WEG) und Mietrecht, befragt.
„Es kursieren viele Urteile, aber das sind alles Einzelfallentscheidungen“, erklärt der Jurist.
Tipp Nummer eins: „Von solchen Urteilen darf man nicht auf „sein eigenes Grillfleisch“ schließen. Ein echtes Grillgesetz gibt es nicht. Im Internet finden sich beispielsweise ganz unterschiedliche Urteile.
Beispiel: Das Amtsgericht Bonn urteilte kürzlich, dass Mieter eines Mehrfamilienhauses von April bis September auf ihren Balkonen nur einmal im Monat grillen dürfen. Das müssen sie dann 48 Stunden vorher den Nachbarn mitteilen.
Gilt das nun für alle Mehrfamilienhäuser? „Nein“, sagt Schneehain. Grundsätzlich sei es immer erlaubt zu grillen, jedenfalls so lange es niemanden stört. Dann auch jeden Tag, mit Holzkohle und auf dem Balkon. Grillen fällt unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dennoch landen immer wieder Klagen von wütenden Nachbarn vor Gericht – weil Grillrauch eben doch heftig stören kann.
Tipp Nummer zwei: Wem es Zuhause gehörig stinkt, der sollte sich auf jeden Fall Zeugen einladen, die die Belästigung bestätigen können. Gegenstand der meisten Verfahren auf Unterlassung von Grillaktionen ist übrigens ein Holzkohlegrill, die elektrische Variante hat sich im urbanen Grillraum als deutlich verträglicher erwiesen.
Zum Rechtsstreit muss es aber nicht kommen. Einen Elektrogrill mag Schneehain zwar aus kulinarischen Gründen nicht empfehlen, aus juristischen schon. „Ein, zwei Putenschnitzel auf dem Elektrogrill darf man in der Regel auch auf dem Balkon grillen“, so der Anwalt. Pauschal dürfe es Mietern jedenfalls nicht verboten werden zu grillen. Solche Passagen in Mietverträgen seien nicht wirksam. „Grundsätzlich hat man einen Anspruch auf Grillen“, so Schneehain. Aber: „Das hört da auf, wo jemand belästigt wird“.
Anders ist die Rechtslage bei Wohnungseigentümern. Ist dort in der so genannten Teilungserklärung ein Grillverbot verankert, gilt es auch. Zumindest für den Eigentümer. Ist die Wohnung vermietet, dürfe laut Schneehain der Mieter im Gegensatz zum Eigentümer sehr wohl grillen.
Tipp Nummer drei vom Fachmann: Abends beim Grillen an die gesetzlichen Ruhezeiten halten, ab 22 Uhr sollten sowohl Lärm als auch Grillgeruch tabu sein. Dann klappt’s auch mit dem Nachbarn.
Tipp Nummer vier: Die Nachbarn am besten vorab informieren. Gerade von Balkonen zieht Grillrauch oft in benachbarte Wohnungen. Wissen die Mitbewohner Bescheid, können sie zuvor die Fenster schließen, der Ärger entsteht oft gar nicht erst.
Beim Thema Grillen gelte laut Schneehain in jeden Fall der Lieblingssatz der meisten Juristen. „Es kommt darauf an.“