Der Jurist habe seinerzeit davon ausgehen können, den Titel „Dr.“ führen zu dürfen, erklärte Oberstaatsanwalt Hans-Hugo Heimgärtner auf Tageblatt-Anfrage: „Es dürfte auch keine Verpflichtung bestanden haben, auf Grund der in der Folgezeit geänderten Rechtsgrundlagen die Einschätzung bezüglich des Führens des Titels aus eigener Veranlassung zu prüfen.“
Der Jurist, Chef einer Göttinger Großkanzlei, hatte seinen Doktortitel seinen Doktortitel im Jahr 2007 an der Comenius-Universität in Bratislava (Slowakei) erworben. Das für einen Juristen lukrative Führen des Zusatzes „Dr.“ ist in Deutschland allerdings nicht ohne weiteres zulässig: Das „Deutsch-Slowakische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich“ schreibt vor, dass der slowakische „Doktor Práv“ (Doktor der Rechte) in Deutschland nur als „JUDr.“ geführt werden darf. Außerdem ist laut Gesetz „der Name der verleihenden Hochschule als Herkunftszusatz hinzuzufügen“. Hintergrund der vorgeschriebenen Kennzeichnung ist das fehlende Promotionsverfahren, weshalb der slowakische Titel zu den sogenannten „kleinen Doktorgraden“ gehört. Der Göttinger Anwalt hatte jedoch auf Briefköpfen und im Internet-Auftritt seiner Kanzlei auf ebendiesen Zusatz verzichtet.
Mit der Begründung, zum Zeitpunkt des Erwerbs des Doktortitels habe der Anwalt nicht wissen können, dass der Zusatz verpflichtend sei, gesteht die Staatsanwaltschaft dem Juristen allerdings eine enorm lange Leitung zu: Den Doktortitel erwarb der Rechtsanwalt im Jahr 2007, das deutsch-slowakische Abkommen, das den Titelzusatz vorschreibt, ist hingegen bereits seit Dezember 2003 in Kraft.
Mittlerweile hat der Kanzleichef auf den Zusatz verzichtet. Zuerst verschwand der „Dr.“ von den Briefköpfen, und seit einigen Tagen findet sich im Internet-Auftritt die legale Bezeichnung „JUDr.“.
Kommentare
JuDr. Prinz – 03.09.10
Man sollte sich erst einmal mit der zugegebenerweise schwierigen Rechtslage befassen. Das deutsch-slowakische Abkommen datiert vor dem EU-Beitritt der Slowakei. In diesem Abkommen wurde zwar festgelegt wie die betreffenden Doktorgrade in Deutschland zu führen sind, der JuDr wurde aber in der Vergleichtabelle vergessen. Schaut man sich das Österreich-Slowakei-Abkommen an, so ist der JuDr. einem Doktor gleichgestellt.Durch den Beitritt der Slowakei in die EU gelten die erleichterten Bedingungen und hierzu muss man sich die Hochschulgesetze der einzelnen Bundesländer ansehen und die KMK-Beschlüsse um genau zu ermitteln wie der JuDr. in Deutschland nun zu führen ist.
Die immer wieder auftauchende Bezeichnung "kleiner Doktorgrad" ist eine reine Behördenerfindung, die sich nicht in dem slowakischen Hochschulgesetz finden läßt. Auch die von der KMK nachgeschobene Festmachung an einer Zuordnung zur 3. Bolognastufe für die Führung als Dr. in Deutschland findet keine gesetzliche Begründung in den Länderhochschulgesetzen. Es handelt sich nur um Rechtsauffassungen einer Behörde und nicht um ein Gesetzt. Alle Verfahren gegen JuDr-Titelinhaber, die diesen als Dr. führen wurden von den Staatsanwaltschaften eingestellt!
Die Führung als Dr. ist nach Auffassung vieler Juristen in Deutschland möglich! Hierzu soll auch in kürze eine klärende Stellungnahme der Slowakei erfolgen, die der behördlichen "Rechtsauffassungen" nicht recht gibt.
Bevor man also über einen JuDr-RA herzieht, sollte man sich gründlich informieren, auch zum Verfahren und den Voraussetzungen hierfür, die genau denen entsprechen die in Deutschland für eine Promotin erforderlich sind Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
JUDr Wikileser – 17.08.10
Steht auch alles bei Wikipedia zum juristischen Doktortitel.Der JUDr. kann demnach ohne Zusatz geführt werden, ist aber eben überhaupt nicht mit dem deutschen Doktor jur. zu vergleichen.
Deswegen auch die Bezeichnung "kleiner Doktor".
Es ist m.E. also auch ein wenig albern, als Deutscher Anwalt so einen Titel zu führen.
Entweder man ist wissenschaftlich ausgewiesen und hat einen regulären, anspruchsvollen deutschen Doktor, oder man verzichtet auf "Pseudo-Titel".
In jedem Fall ist das nun ein gehöriges Marketing-Fiasko. Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
KMK Leserin – 17.08.10
Angeblich kann der Titel JUDr. mittlerweile auch ohne Herkunftszusatz geführt werden, seit das Land der EU beigetreten ist.Freilich bleibt es für den Laien etwas irreführend, wenn nicht irgendwo erklärt wird, dass dieser Titel im osteuropäischen Ausland erworben wurde. Der Normalbürger kann mit dem Titel nichts anfangen und denkt vermutlich, JUDr. steht für "juristischer Doktor".
Es hat also aus meiner Sicht etwas leicht schräges, diesen Titel zu führen, wenn man nicht gerade aus der Slowakei stammt und dort seine gesamte akademische Laufbahn absolviert hat.
Aber es bleibt natürlich jedem selbst überlassen, mit welchen Titeln er sich schmücken möchte. Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
Na sowas! Leser – 17.08.10
Laut Art. 6 "Deutsch-Slowakische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich" muss bei dem Titel JUDr. der Herkunfszusatz geführt werden. Ein kurzer Blick auf die Homepage des betreffenden Anwalts zeigt aber, dass ein solcher Zusatz - bisher - unterblieben ist. Ist denn das legal? Oder ein erneuter Verstoß gegen die Strafnorm des Titelmissbrauchs? Juristen vor!Ein brauchbarer Kommentar zu dem Thema findet sich auch auf
goettingenblog.wordpress.com Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
Herkunftszusatz? Beobachter – 17.08.10
Was ist denn nun eigentlich mit dem Herkunftszusatz? Muss man den auch führen? Tut das denn der Anwalt? Auf diesen Kommentar antworten Kommentar meldenWie werde ich JUDr.? Beobachter – 17.08.10
Aus dem Internet ergibt sich folgendes (www.anabin.de):Hochschulgrad, der in der Regel in engem Zusammenhang mit dem ersten Hochschuldiplom erworben wird.
Vorgeschrieben ist die Anfertigung einer (kürzeren) schriftlichen Arbeit und das Ablegen einer "Rigorosen Prüfung".
Diese sog. "Kleinen Hochschuldoktorgrade" wurden erstmals 1966 in der ehemaligen CSSR eingeführt und konnten - teilweise nach Ablegen eines Rigorosums - in engem zeitlichen Zusammenhang zum ersten Hochschulabschluss erworben werden.
Mit dem Hochschulgesetz von 1980 war für Studenten mit ausgezeichneten Studienleistungen auch das Ablegen der "Rigorosen Prüfung" nicht mehr obligatorisch; in diesen Fällen wurde der Grad zugleich mit dem Hochschuldiplom zuerkannt. Die "kleinen Hochschuldoktorgrade" waren insofern als Kompensation für die seinerzeit fehlenden Grade beim ersten Hochschulabschluss anzusehen.
Absolventen eines Hochschulstudiums, denen aufgrund der Regelungen des Hochschulgesetzes Nr.172/1990 ein Magistergrad verliehen worden war, können durch Ablegen einer Staatlichen Rigorosen Prüfung in dem Fachgebiet des Hochschulstudiums den entsprechenden "Kleinen Hochschuldoktorgrad" erwerben.
Das Hochschulgesetz von 1996 fordert das Ablegen einer Staatlichen Rigorosen Prüfung, deren Bestandteil die Verteidigung einer "Rigorosen Arbeit" sein soll. Der Erwerb der Grade steht gem. Hochschulgesetz 1996 nicht in Zusammenhang mit wissenschaftlicher Arbeit und eigenständiger wissenschaftlicher Forschung.
Das Hochschulgesetz Nr. 131/2002 fordert für das Ablegen der rigorosen Prüfung und die Verteidigung der rigorosen Arbeit die Befähigung zur selbständigen Aneignung neuer Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis und die Fähigkeit zur schöpferischen Anwendung dieser erworbenen Kenntnisse in der Praxis.
Wissenschaftliche Forschung und selbständige schöpferische Tätigkeit auf dem Gebiet von Wissenschaft oder Technik wird demgegenüber erst im Zusammenhang mit dem Erwerb des PhD. nach einem regulär 3-jährigen Doktorandenstudium vorausgesetzt. Nur der PhD. ist der 3. Stufe der Bologna-Klassifikation (Bachelor-Master-Doktor) zuzuordnen. Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
Peinlich! Leser – 17.08.10
Also bevor ich so einen Titel "zweiter Klasse" führe, der jetzt auch noch in die Schlagzeilen geraten ist, würde ich lieber gar keinen führen.Interessant ist auch noch die Frage, wie man diesen "JUDr." eigentlich erlangt. Was muss man dafür machen? Im Artikel steht, dass es kein reguläres Promotiontsverfahren gibt. Was heisst das? Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
Zur Erinnerung: Beobachter – 17.08.10
Vor einigen Monaten berichtete das GT ja bereits über die Kanzlei:http://www.goettinger-tageblatt.de/Nachrichten/Goettingen/Uebersicht/Anwaelte-verklagen-Anwaelte Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
Kleiner Tipp Beobachter – 17.08.10
Aus der Überschrift des kürzlich gelöschten Beitrages ergibt sich immernoch der Name. Also sollte die Überschrift im Zweifel besser auch gelöscht werden, oder?Obwohl man natürlich allein aus dem Artikel ganz einfach herauslesen kann, um wen es sich handelt. Man muss nur z.B. "JUDr. Göttingen" bei Google eingeben. Eine Anonymität des Betroffenen ist nach dem Artikel also so oder so nicht mehr gewährleistet.
Zumindest nicht, solange der Betroffene den Titel auf seiner Internet-Präsenz führt. Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
Es gibt schlimmeres... Nevermind – 17.08.10
PS: Andererseits: Ist nicht gerade ein himmelschreiendes Unrecht. Und nun ist es ja richtiggestellt.Die öffentliche Peinlichkeit bzw. Hohn und Spott in Berufskreisen sind wirklich Strafe genug.
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Anonym Nevermind – 17.08.10
An dieser Stelle wurde durch die Redaktion ein Kommentar gelöscht, da er nicht den Nutzungsbedingungen entsprach. Die Nutzungsbedingungen für Leserkommentare auf den Internetseiten des Tageblattes finden Sie hier: http://www.goettinger-tageblatt.de/Portal-Service/Nutzungsbedingungen, tol. Auf diesen Kommentar antworten Kommentar meldenIst doch "Legal" herrdoktorfraurechtsanwalt – 16.08.10
Kleider machen Leute und ein Titel hat in unserem Land schon immer viel hergemacht! Wenn man sich mal die Internetseite der ein oder anderen "großen" RA Kanzlei hier in Göttingen anschaut, dann sieht man doch das da schon ein bisschen Größenwahn vorhanden ist! Es scheint so, als hätte die besagte Person nun wirklich keine Ahnung von dem was er beruflich tut! Ein Top-Anwalt hätte gewußt das man den Titel hier nicht in dieser Art und Weise führen darf...hätte wahrscheinlich schon ein Jurastudent gewußt! Auf diesen Kommentar antworten Kommentar meldenDr. Titel Leser – 16.08.10
An dieser Stelle wurde durch die Redaktion ein Kommentar gelöscht, da er nicht den Nutzungsbedingungen entsprach. Die Nutzungsbedingungen für Leserkommentare auf den Internetseiten des Tageblattes finden Sie hier: http://www.goettinger-tageblatt.de/Portal-Service/Nutzungsbedingungen, tol. Auf diesen Kommentar antworten Kommentar meldenachtung! insider – 16.08.10
hallo,es war NICHT herr dr. w....r!!!
also bitte keine weiteren mutmaßungen bezüglich des "angeblich" vorbestraften herrn w! er ist übrigens auch kein insolvenzverwalter! Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
Seltsam lange Leitungen K,L. – 16.08.10
Die StA Göttingen tut sich schwer bei der Verfolgung etwaigen Titelmißbrauchs durch Rechtsanwälte. Die Einstellung des Verfahrens müßte eigentlich den Göttinger Anwaltsverein auf den Plan rufen, der für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln unter den Anwälten zuständig ist. Pikant: Der Vereinsvorsitzende ist "leider" Sozius in der erwähnten "Großkanzlei"! Noch Fragen, Euer Ehren? Auf diesen Kommentar antworten Kommentar meldenWars der Dr. W ? Ada... – 16.08.10
An dieser Stelle wurde durch die Redaktion ein Kommentar gelöscht, da er nicht den Nutzungsbedingungen entsprach. Die Nutzungsbedingungen für Leserkommentare auf den Internetseiten des Tageblattes finden Sie hier: http://www.goettinger-tageblatt.de/Portal-Service/Nutzungsbedingungen, tol. Auf diesen Kommentar antworten Kommentar meldenGemauschel jk – 16.08.10
Eingestellt mit oder ohne Geldauflage, das wäre mal interessant zu erfahren gewesen. So naiv hätte er als Jurist nicht sein dürfen, nicht zu prüfen, ob er seinen tollen ausländischen Doktorgrade hier überhaupt führen darf. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit würde nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde rufen.Nebenbei bemerkt: acht Leute sind noch keine Großkanzlei. Auf diesen Kommentar antworten Kommentar melden
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