Göttingen . Jetzt wehrt sich der Angeklagte jener denkwürdigen Verhandlung gegen das in dieser gesprochene Urteil: Es sei formal nicht zugestellt worden, nicht unterschrieben und folglich nichtig, und dem Landgericht fehle ohnehin „jegliche rechtsstaatliche Grundlage“, weil Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung durch die Aufhebung der Staatsgerichte im September 1950 hinfällig seien.
Der Running Gag dabei: Der Verurteilte bezichtigt das Gericht wegen Anwendung „erloschener, aufgehobener und nichtiger Gesetze“ indirekt der Rechtsbeugung. Genau das hatte er auch schon dem Mündener Amtsrichter und Landkreis-Beamten vorgeworfen und war deshalb wegen Beleidigung verurteilt worden.
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