Das Verwaltungsgericht wies die Klage jetzt ab, weil ein Petitionsbescheid, wie der vom Kläger angegriffene, kein Verwaltungsakt ist und nur solche mittels einer Klage auf Rechtmäßigkeit überprüft werden können.
Der Kläger Bernhard L. hatte die nach seiner Auffassung unrechtmäßigen Kürzungen seiner Hartz-IV-Leistungen in einer Petition dem Rat vorgetragen. Dieser hatte den Fall überprüft, jedoch keine Änderung der Entscheidung des Fachbereichs Soziales für erforderlich gehalten und dies dem Petenten mitgeteilt. Damit habe der Rat das Recht des Petenten erfüllt. Ein Anrecht auf ein bestimmtes Ergebnis einer Prüfung gebe es nämlich nicht. Alle weitergehenden Anträge des Klägers waren unzulässig.
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