Der Mitarbeiter, der seit 1970 bei der Stadtverwaltung beschäftigt gewesen war, hatte dort gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Das Gericht sah es nach der Beweisaufnahme jedoch als erwiesen an, dass er während seiner Arbeitszeit für seine eigene Privatfirma tätig gewesen war. Deshalb sei die Kündigung gerechtfertigt.
Die Stadt hatte dem langjährigen Mitarbeiter im Dezember fristlos gekündigt. Bereits einige Monate zuvor hatte sie ihn von seinem leitenden Posten in der Parkraumbewirtschaftung auf eine andere Stelle versetzt, weil es zu Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Parkmarken der Einzelhandelsvereinigung Pro City gekommen war.
Motagefirma für Büromöbel
Im Zuge weiterer Ermittlungen stieß die Verwaltung dann darauf, dass der Beschäftigte neben seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch eine Firma zur Montage von Küchen- und Büromöbeln betrieb. Für diese hatte er sich bei der Beschäftigungsförderungsgesellschaft des Landkreises Göttingen wiederholt Langzeitarbeitslose vermitteln lassen und die entsprechenden Eingliederungszuschüsse kassiert.
Die Beweisaufnahme in der Arbeitgerichtsverhandlung ergab, dass er in einem Fall während seiner Arbeitszeit über eine Stunde mit dem Arbeitgeberservice konferiert hatte, ohne ausgestempelt zu haben. Dieser eine Fall reichte dem Gericht aus, um die Kündigungsschutzklage abzuweisen. Der Mitarbeiter habe nicht nur Arbeitszeitbetrug begangen, sondern dabei auch noch eigene gewerbliche Interessen verfolgt. Dies hielt das Gericht für besonders verwerflich.
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