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Drohbriefe

Wer nicht mitfährt, soll Planungskosten zahlen

Vor einigen Wochen hatte der „Finanzdienstleister“ Konrad Herzog & Partner reihenweise Briefe mit unseriösen Gewinnversprechen verschickt (Tageblatt berichtete). Jetzt setzt die Firma Empfänger, die nicht geantwortet haben, unter Druck.
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In den ersten Schreiben hatte die Firma vorgegeben, „allen Geschädigten“ zu bislang vorenthaltenen Gewinnen „verschiedener Firmen“ verhelfen zu wollen – 951,72 Euro für jeden. Tatsächlich handelt es sich dabei selbst um nichts anderes als eine der üblichen Kaffeefahrten, bei der die meist älteren Gäste übers Ohr gehauen werden sollen, erklärt die Verbraucherzentrale Göttingen.

Nun aber, sagt Verbraucherschützerin Kathrin Körber, setzen die Abzocker noch einen drauf: „Konrad Herzog & Partner“ verschickt derzeit Erinnerungsschreiben, in denen auf den festgesetzten Gewinnübergabetermin hingewiesen wird. Weil der Finanzdienstleister  es „sehr ungewöhnlich“ finde, dass man auf den Gewinn verzichten wolle, seien für die Angeschriebenen kurzerhand Plätze reserviert worden – für 25 Euro pro Person. Die Drohung am Briefende: „Bei Nichtantritt der Fahrt sind wir laut Gesetzgeber berechtigt, Ihnen die Planungskosten in Rechnung zu stellen.“

Rechtsexpertin Körber dazu: „Das ist ein ganz übler Abzock-Versuch. Niemand muss diesen Betrag zahlen, denn es ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen. Verbraucher sollten sich nicht einschüchtern lassen. Auf solche dubiosen Einladungsschreiben muss auch niemand reagieren oder sich zurückmelden. Es besteht kein Zwang zur Teilnahme.“

Unseriöse Kaffeefahrten, erläutert Körber weiter, fallen immer wieder durch die gleichen Merkmale auf. Typisch:

  • persönlich adressierte Gewinnmitteilung kommen als Infopost.
  • Absender versteckt sich hinter einer Postfachadresse oder Auslandsadresse ohne Telefonnummer oder Internetadresse.
  • Ankündigungen von wertvollen Preisen und attraktiven Geschenken entpuppen sich häufig als Produkte von minderer Qualität und sind nutzlos.
  • Einladung zu einer Ausflugsfahrt mit Gewinnübergabe an einem unbekannten Ort und kostenlose Abholung per Bus.

Laut Paragraf 56a der Gewerbeordnung müssen Verkaufsveranstaltungen 14 Tage vorher behördlich angezeigt werden. Um Abzockern das Handwerk zu legen, empfehlen Verbraucherschützer zudem, über Einladungen in konkret bezeichnete Gaststätten das Ordnungsamt zu informieren, das für den Ort, in dem sich die Gaststätte befindet, zuständig ist. Wer zweifelt, ob es sich bei einer Gewinnmitteilung tatsächlich um eine Kaffeefahrt handelt, kann sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale informieren.

[Matthias Heinzel]

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