Kosten für ein Arbeitszimmer zu Hause können künftig wieder leichter von der Steuer abgesetzt werden.
Die junge Finanzbeamtin, die ihren Namen nicht in der Zeitung lesen will, hat die kuriosesten Dinge erlebt bei ihren Außenterminen: Immer dann, wenn sie überprüfen sollte, ob das in der Steuererklärung angegebene „Arbeitszimmer“ tatsächlich existiert, stieß sie auf seltsame Inneneinrichtungen in den aufgesuchten Wohnungen.
Mal war ein weißer Fleck an der Tapete erkennbar – dort, wo bis kurz vor dem Kontrolltermin des Finanzamtes noch das Fernsehgerät gestanden hatte. Dann stand plötzlich die Schlafcouch auf dem Flur, wo diese doch erkennbar bisher immer im angeblichen Arbeitszimmer ihren festen Platz gehabt hatte. „Manchmal habe ich im Arbeitszimmer gleich zwei Schreibtische und mindestens drei Drehstühle gesehen, weil man wirklich unterstreichen wollte, dass dieser Raum als Büro genutzt wurde“, sagt die Finanzbeamtin. Kurzum: Die Frage, ob es sich wirklich um ein Arbeitszimmer handelt, hat die Finanzbehörden und die Steuerpflichtigen gründlich beschäftigt – und nicht selten dann anschließend auch noch die Gerichte.
Typisch deutsch eben: Fast jeder Häuslebauer bekommt vom Architekten angeraten, ein Arbeitszimmer einzurichten. „Oft aber wird später dort gar nicht gearbeitet“, berichtet der Anwalt Ralf Thesing vom Bund der Steuerzahler. Wenn im Regal Krimis stehen statt Fachbücher, wenn auf dem PC die Spiele der Kinder gespeichert sind oder in der Ecke ein Teddybär liegt, werden die Kontrolleure der Finanzämter bei ihren Nachprüfungen schon stutzig, denn oft wird das Arbeitszimmer nur als solches vorgetäuscht. Zum Streit kommt es, wenn das Finanzamt das Arbeitszimmer nicht anerkennt, der Bürger Einspruch einlegt und die Finanzbehörden nachhaken.
Die Vorschriften im Steuerrecht haben sich im Laufe der Jahre geändert, und sie sind auch heute unterschiedlich. Für den Steuerbürger muss das Arbeitszimmer nach geltendem Recht „der Mittelpunkt der Arbeit“ sein, soll es steuerlich anerkannt werden. Darüber gibt es oft Streit, der nicht selten wie Haarspalterei wirkt. „Etwa 60 Fälle im Jahr“ betreffen das Thema Arbeitszimmer, erklärt Hartwig Pust, Präsident des Niedersächsischen Finanzgerichts. Er und seine Kollegen müssen dann sorgfältig prüfen, ob die Tätigkeit des freiberuflichen Handelsvertreters, Architekten oder Versicherungsagenten tatsächlich hauptsächlich in diesem Zimmer stattgefunden hat. Da es bei Steuerstreitfragen oft um vergangene Jahre geht, hilft die Ortsbesichtigung dem Gericht wenig – denn ein Arbeitszimmer, das 2005 als solches genutzt worden war, kann 2006 schon zum Gästezimmer umgebaut worden sein. Also stützt man sich auf Abrechnungen, Verdienstbescheinigungen und Plausibilität: Ein Außendienstmitarbeiter etwa sitzt von Natur aus selten zu Hause, er ist vielmehr meistens unterwegs. Und wer nur geringe Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hat, kann auch nicht den ganzen Tag in seinem Arbeitszimmer verbracht haben – zumindest nicht, um dort zu arbeiten.
Ein anderer Streit dreht sich um die Frage, was man denn überhaupt an Kosten absetzen kann. Unstrittig ist, einen Teil von Miet- oder Zinszahlungen, Strom und Heizung für den als Arbeitszimmer genutzten Raum anzugeben. Für Akten, Schreibtisch oder Stuhl gilt das weniger – sie zählen zu den Arbeitsmitteln, die gesondert, unter einem anderen Posten der Steuererklärung, beim Finanzamt geltend gemacht werden können.
Aber was ist jetzt mit dem Teppich? Das ist ein Fall für die Experten. Ist das Arbeitszimmer als solches nicht anerkannt, dann kann der Teppich auch nicht abgerechnet werden. Jedenfalls nicht, wenn er als Teppichboden fester Bestandteil des Raumes ist. Aber was ist, wenn es sich um einen losen Teppich handelt, der lediglich als Unterlage für den Schreibtisch dient? In diesem Fall könnte man vielleicht den Teppich gemeinsam mit dem Schreibtisch als „Arbeitsmittel“ von der Steuer absetzen. Ob das Finanzamt sich darauf einlässt, ist unklar – ein Versuch aber wäre, meinen manche Steuerberater, es vielleicht wert. Dieses Beispiel belegt einmal mehr die Verworrenheit des Steuerrechts in Deutschland.
Mit der am Donnerstag verkündeten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings für eine Gruppe nun zunächst Klarheit geschaffen worden – die Lehrer. Von 2007 an war für jene, die im häuslichen Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt ihrer Arbeit haben, die Absetzbarkeit gestrichen worden. Das betrifft in erster Linie und vor allem die Pädagogen. Weil sie aber gar keine Alternative zum Arbeiten im eigenen Haus haben, da die Büroräume in der Schule begrenzt sind und Klassenarbeiten auch am Wochenende und spätabends korrigiert werden müssen, fühlten sie sich ungerecht behandelt. Einige klagten – und siegten. Künftig wird das häusliche Arbeitszimmer für Lehrer wieder anerkannt werden. In welcher Form und unter welchen Bedingungen, steht bislang allerdings noch nicht fest.
Klaus Wallbaum
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