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Urteil

OVG: Polizeikontrolle an verrufenen Orten rechtmäßig

Wer sich an einen „verrufenen“ Ort begibt, muss eine Identitätsfeststellung und eine Durchsuchung durch die Polizei hinnehmen. Mit diesem Urteil bestätigte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen.
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© Tim Schaarschmidt (Archiv)

Wer sich an „verrufenen“ oder gefährlichen Orten aufhält, kann sich nicht über eine Ausweiskontrolle oder Durchsuchung durch die Polizei beschweren. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt (AZ: 11 PA 191/09).

Im konkreten Fall ging es um einen Kläger, der von Beamten in einer als Drogenumschlagplatz bekannten Straße in der Göttinger Innenstadt kontrolliert worden war. Die Kontrolle und die Durchsuchung seien rechtmäßig, weil der Mann sich an einem Ort aufgehalten habe, von dem bekannt sei, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden, heißt es in dem am Montag bekannt gewordenen OVG-Beschluss.

Eine Identitätskontrolle sei im übrigen ein insgesamt „nicht gravierender Eingriff“, so dass „die Einschreitschwelle niedrig angesetzt“ werden könne, entschieden die Richter. Für eine solche Maßnahme müsse deshalb auch keine konkrete Gefahr bestehen. Sie sei allein schon dadurch gerechtfertigt, dass sie an einem Ort stattfinde, an dem „eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, Gefahrenverursacher anzutreffen“.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Freiheitsrecht der kontrollierten Person werden durch eine solche Kontrolle nach Überzeugung des Gerichts nicht beschränkt.

lni


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