Die Entscheidung hat das Niedersächsische Justizministerium jetzt getroffen, eine entsprechende Änderung der Ausbildungs-Verordnung ist von Justizministerin Barbara Havliza unterschrieben worden.
Der „Freischuss“ sei eine häufig genutzte Möglichkeit von Studierenden der Rechtswissenschaft, so Christian Lauenstein, Sprecher des Justizministeriums. Das Ausbildungsgesetz für angehende Juristinnen und Juristen sehe grundsätzlich vor, dass die Pflichtfachprüfung in der ersten Prüfung (früher auch bekannt als „Erstes Staatsexamen“) nur zwei Mal absolviert werden kann. Melden sich Studierende jedoch innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel bis zum Abschluss des 8. Fachsemesters), so haben sie einen weiteren Versuch – den „Freischuss“. Diese Möglichkeit nehme vielen Studierenden den Druck beim Schreiben der höchst anspruchsvollen juristischen Pflichtfachprüfung.
Lehrangebot während der Pandemie beeinträchtigt
Zugleich sollten jene Studierende privilegiert werden, die ihr Studium zügig vorantreiben und frühzeitig abschließen. Der Lehrbetrieb an den Universitäten sei im Sommersemester 2020 durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus beeinträchtigt, so Dr. Thomas Matusche, Präsident des Landesjustizprüfungsamts. „Die juristischen Fakultäten in Göttingen, Hannover und Osnabrück tun alles, um unter diesen Umständen ein gutes Angebot zu gewährleisten. Sie sehen aber wie wir, dass ein spürbarer Nachteil verbleibt.“ Dieser werde nun zu Gunsten der Studierenden durch die veränderte Freiversuchsregelung ausgeglichen.
Neue Regelung gilt für alle
Die neue Regelung gilt für alle (künftigen) Prüflinge. Es werde also nicht danach unterschieden, in welchem Fachsemester sich die Studierenden während des Sommersemesters 2020 befanden, an welcher Universität das Sommersemester 2020 absolviert wurde und in welchem Maß eine Beeinträchtigung tatsächlich vorgelegen habe.
Nähere Informationen beim Landesjustizprüfungsamt.
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Von chb