Mit Beschluss vom 29. April gab das Gericht den insgesamt 169 Antragsteller Recht, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hatten, weil sie der Ansicht waren, die festgesetzte Kapazität schöpfe die wirklichen Ausbildungskapazitäten der Universität nicht aus. In jedem Semester wählen Abiturienten, deren Wahl auf zulassungsbeschränkte Studiengänge wie Medizin gefallen ist, den Weg vor das Verwaltungsgericht. Die Anzahl der Klagen war zuletzt allerdings rückläufig.
Die zusätzlichen 14 Zulassung beschränken sich allerdings auf den vorklinischen Abschnitt der Ausbildung, teilte das Verwaltungsgericht mit. Zur Begründung hieß es, maßgeblich für die Lehrkapazität seien die im Stellenplan vorhandenen Stellen. Eine hierin von der Uni vorgenommene Kürzung um drei, bisher für die Lehre verwendeten Stellen könne nicht anerkannt werden.
Zum einen sei diese Kürzung im maßgeblichen Berechnungszeitpunkt noch nicht wirksam gewesen, zum anderen seien personalwirtschaftliche Bedürfnisse nicht hinreichend gegen die durch das Grundrecht der Berufsfreiheit geschützten Interessen der Studienbewerber abgewogen worden. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Parteien binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Von Markus Scharf