Lediglich im finanziellen Bereich oder wenn Gefahr für die körperliche Unversehrtheit besteht, kann die Geschäftsfähigkeit im Einzelfall richterlich eingeschränkt werden. Jeder kann mit Hilfe einer Betreuungsverfügung vorab festlegen, wer was in welchem Umfang tun und entscheiden soll, für den Fall, dass man es selbst kurzfristig oder dauerhaft nicht mehr kann.
„Eine Betreuungsverfügung ist nicht notwendig, wenn eine Vorsorgevollmacht getroffen wurde“, betont Solveig Gabeler, gesetzliche Betreuerin beim Betreuungsverein Stadt Göttingen. Ebenso ersetzt diese Verfügung nicht das gerichtliche Betreuungsverfahren. Sie nimmt jedoch Einfluss auf die Inhalte.
Betreuungsantrag stellen
So kann in der Betreuungsverfügung nicht nur festgelegt werden, wer an erster und zweiter Stelle zum Betreuer bestellt werden soll. Es können auch Personen ausgeschlossen werden, die keinesfalls diese Position einnehmen sollen. Ebenso können Situationen geregelt werden wie der Verbleib im Zuhause oder der Umzug ins Heim, Wünsche bezüglich der medizinischen Behandlung oder der Vermögensverwaltung. Diesen Verfügungen muss das Vormundschaftsgericht grundsätzlich Folge leisten, solange keine Gefahr für den Betroffenen oder andere zu erkennen ist.
Tritt die Betreuungsbedürftigkeit ein, muss die Betreuungsverfügung dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden. Initiiert wird das Verfahren durch einen Betreuungsantrag, die bei demenzkranken Menschen meist von Angehörigen gestellt wird. Es können – rein rechtlich – jedoch ebenso gut ein Arzt, Freunde oder der Nachbar sein. Der Vormundschaftsrichter in der Betreuungsabteilung des Amtsgerichts fordert nun zunächst ein ärztliches Gutachten an. Liegt keine Betreuungsverfügung vor, gibt er den Fall außerdem an die Betreuungsstelle der Stadt mit der Bitte, einen Betreuer vorzuschlagen.
„Auch in diesem Fall wird sicherlich zunächst geprüft, ob Verwandte infrage kommen“, erklärt Gabeler. Angehörige seien jedoch keinesfalls verpflichtet, die Betreuung und damit ein Höchstmaß an Verantwortung zu übernehmen. „Ich rate durchaus häufiger zu einem externen Betreuer, wenn deutlich wird, dass etwa das Verhältnis zwischen erkranktem Elternteil und dem infrage kommenden Sohn oder der Tochter schlecht ist.
Steht keine vetraute Person zur Verfügung, schlägt die Betreuungsstelle einen Betreuer vor. Bei ihr sind alle Betreuer – auch freiberufliche und ehrenamtliche – registriert. Es wird zunächst ein Kennenlernen arrangiert. Denn der demenzkranke Mensch hat, sofern er dazu noch in der Lage ist, entscheidenden Einfluss bei der Auswahl des Betreuers.
Ist eine geeignete Person gefunden, gibt die Betreuungsstelle diesen Vorschlag an den Vormundschaftsrichter. Ist der Demenzkranke nicht mehr in der Lage, der Betreuung zuzustimmen, besteht also so gesehen eine Unfreiwilligkeit, wird zusätzlich ein Verfahrenspfleger bestellt, der für den Betroffenen die Zustimmung erteilen muss. Dabei handelt es sich häufig um Anwälte, in jedem Fall jedoch um Personen, die gegenüber dem Erkrankten völlig unvoreingenommen sein sollten.
Von hjo