Der Schießerei im August 2005 vor einem Hotel in der Goetheallee war ein Banküberfall in Wieda vorausgegangen. Von einem Taxi hatten sich die Bankräuber, darunter Krzysztof S., aus dem Südharz nach Göttingen kutschieren lassen. Beim Versuch, den Wagen eines Geschäftsmannes zu kapern und davonzufahren, hatte ein Fahrzeuginsasse durch die Heckscheibe mit einer Maschinenpistole auf Polizisten gefeuert. Der Hotelgast wurde getroffen.
Zumindest anwesend war S. bei dem, was der Staatsanwalt in der Anklageschrift als versuchten Mord bezeichnet. Es war außerdem seine Maschinenpistole, die er vor der Flucht aus einem Versteck geholt und die sein Komplize ohne sein Wissen abgefeuert habe, räumte S. vor der sechsten großen Strafkammer ein. Benutzen wollen habe er die Waffe jedoch nicht, ebensowenig wie die Pistole, die zur Grundausstattung sämtlicher Banküberfälle gehörte: „Ich hätte mich lieber festnehmen lassen, als einen Menschen zu verletzten“, hieß es am Dienstag in seinem Geständnis, das einer der beiden Verteidiger des Deutschpolen verlas. Im Gerichtssaal bestätigte ein Göttinger Polizeibeamter zudem, dass S. als Fahrer des in Göttingen gestohlenen Wagens, nicht aber als Schütze identifiziert worden war.
Angeklagter geständig
Auch die Beteiligung am Banküberfall in Wieda sowie an vier weiteren, deren Verhandlung das Göttinger Schwurgericht von der Staatsanwaltschaft Potsdam übernommen hat, gab der 38 Jahre alte Angeklagte zu. Das Geständnis des Beschuldigten, der nach Polen geflüchtet und im Januar ausgeliefert worden war, ermöglicht der Göttinger Kammer, das Verfahren abzukürzen. „Wir müssten sonst etwa 99 Zeugen vernehmen, und die Verhandlung würde wahrscheinlich bis 2010 dauern“, erklärte Kammervorsitzender Dirk Amthauer, warum es vor Prozessbeginn eine Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gegeben habe. Die rechtliche Obergrenze des Strafmaßes für alle S. vorgeworfenen Straftaten betrage 15 Jahre, erläuterte Amthauer. Bei entsprechendem Aussageverhalten könne diese Grenze auf 14 Jahre inklusive einer ebenfalls zur Entscheidung stehenden Sicherungsverwahrung gesenkt werden.
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Von Katharina Klocke