Geklagt hatte eine Mitarbeiterin der Paracelsus-Kliniken in Bad Gandersheim, Die Frau hatte vor gut zehn Jahren Methoden für eine Körperwahrnehmungstherapie und eine wahrnehmungsorientierte Brustbehandlung, unter anderem für Brustkrebspatientinnen, entwickelt und dafür auch selbst Patienten akquiriert, die in der Klinik behandelt wurden.
Wohl auch wegen atmosphärischer Unstimmigkeiten mit ihrem Vorgesetzten wurde die Physiotherapeutin dennoch auf der Einsatzliste weit unten geführt – mit der Folge, dass sie in ihrem Fachgebiet praktisch nicht mehr eingesetzt wurde und somit den Verlust ihrer entsprechenden Qualifikation befürchten musste.
Deshalb der Gang zum Arbeitsgericht. Die Physiotherapeutin wollte das Recht einklagen, in ihrem Spezialfach eingesetzt zu werden.
Diese Hoffnung dämpfte das Arbeitsgericht jedoch. Eine Verpflichtung, die Frau in genau diesem Bereich zu beschäftigen, könne das grundsätzliche Weisungsrecht des Arbeitgebers beeinträchtigen. Das Gericht könne die Klinik „nicht auf ein bestimmtes Angebot verpflichten“.
So blieb es bei einem Vergleich. Kernstück: Die Klinik werde „sich bemühen“, die Mitarbeiterin ihrem Wunsch gemäß einzusetzen. Weil das spezielle Angebot „ein Alleinstellungsmerkmal der Klinik“ sei, müsse dies ja wohl auch im ureigensten Interesse der Betriebsleitung“ liegen, meinte der Richter.
Demnächst muss sich das Gericht erneut mit einem Streit zwischen der Physiotherapeutin und der Paracelsus-Klinik auseinandersetzen. Wegen des Ärgers hatte die Klinik ihrer Mitarbeiterin nämlich auch noch gekündigt. Mit der Kündigung aber, ließ das Gericht mit Blick auf den Klinik-Vertreter durchblicken, „sieht es aber wohl eher dünne aus“. Man habe den Eindruck, „als wenn beide Parteien von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses profitieren könnten“.