Das Verwaltungsgericht erklärte eine entsprechende Auflage für rechtswidrig (AZ: 1A200/12).
Damit hat das Landesamt im Streit um die Betriebserlaubnis des Northeimer Flugplatzes eine Bruchlandung erlitten. Ein Bescheid vom 21. August 2012 mit entsprechender Auflage wurde aufgehoben. Vorerst dürfen die Luftsportler weitermachen wie zuvor. Denn: Die auch für den Luftverkehr zuständige Behörde hätte den Northeimern „keine strengeren Auflagen für das Fliegen ohne Flugleiter machen dürfen, die über die übliche Genehmigungspraxis in Niedersachsen hinausgeht“. Alles andere sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes.
Kontrollen durch Luftaufsicht
Zu dem Streit war es gekommen, nachdem die Landesbehörde bei ihren regelmäßigen Kontrollen durch die Luftaufsicht festgestellt hatte, dass in 28 Fällen Starts und Landungen nicht zeitnah in das Hauptflugbuch eingetragen worden waren. Außerdem habe auch eine Flugschule, die von Winter 2011 bis Frühjahr 2012 die Piste nutzte, ihre Flüge nicht sofort eingetragen. Das sei erst nachträglich auf Aufforderung geschehen.
Weil aber bei der Genehmigung des Platzes im Jahr 2001 das Führen des Hauptflugbuches als eine von vielen Auflagen für einen Betrieb ohne Flugleiter gemacht wurde, hob die Behörde zunächst die alten Auflagen mit Bescheid vom 3. Juli 2012 auf, um sechs Wochen später eine neue, schärfere Auflage zu erlassen – schärfer jedenfalls als die Genehmigungspraxis bei anderen Flugplätzen im Land.
Keine Belege für Fehlverhalten
Das, so das Gericht, sei ein Ermessensfehler gewesen. Anders als die Behörde sehen die Richter nämlich keine Verstöße gegen die Platzgenehmigung. Es seien keine „eindeutigen Belege für das Fehlverhalten des Klägers“ vorgelegt worden. Und anders als das Landesamt es behauptet, fehle in der Platzgenehmigung aus 2001 auch jene Auflage, die im Sommer 2012 als Begründung für die verschärfte Anordnung angegeben wurde.