Der Mann aus Bochum war gegen die telefonische Auskunft seiner zuständigen Arge, er müsse sich die Abwrackprämie anrechnen lassen, vor das Sozialgericht Dortmund gezogen und dort unterlegen.
Die Prämie verschaffe dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung. Damit beeinflusse sie die Lage des „Hartz IV“-Empfängers so günstig, dass daneben Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht gerechtfertigt wären, urteilte das Gericht.
Einen Vergleich der Abwrackprämie mit der Eigenheimzulage, die nicht auf „Hartz IV“-Leistungen angerechnet wird, hält das Gericht für unzulässig. Anders als bei der Anschaffung eines Pkw diene die Eigenheimzulage der langfristigen und in der Regel lebenslangen Absicherung des verfassungsrechtlich besonders geschützten Grundbedürfnisses des Wohnens. Damit widersprach das LSG einem entsprechenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg.
ddp