Das Prozedere sei verfassungsgemäß gewesen. Eine dagegen gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde wurde verworfen. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sei nicht verletzt worden, betonten die Karlsruher Richter in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
Der Beschwerdeführer rügte, dass die Bekanntgabe des vorläufigen amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl vom 18. September 2005 schon am 19. September 2005 erfolgte und nicht bis nach der Nachwahl in Dresden verschoben wurde. Wegen des Todes der NPD-Direktkandidatin im Wahlkreis 160 (Dresden I) durften dort die 219.000 Wahlberechtigten erst am 2. Oktober 2005 wählen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass Nachwählern das Ergebnis der Hauptwahl bekannt gewesen sei, weshalb sie durch die Möglichkeit einer strategischen Stimmabgabe einen Vorteil gegenüber den Teilnehmern an der Hauptwahl gehabt hätten.
Das Bundesverfassungsgericht sah aber weder die Grundsätze der Öffentlichkeit der Wahl, der Freiheit der Wahl und der geheimen Wahl noch die Chancengleichheit verletzt. Die vorgenommene Auslegung und die Anwendung der Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung seien nicht zu beanstanden.
(AZ: 2 BvC 2/06 - Beschluss vom 21. April 2009)
ddp