Prozesse

Mieter müssen Kosten für Baumfällarbeiten mittragen

Vermieter, die einen morschen Baum fällen lassen, können die Kosten mit der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Das entschied der BGH.

Vermieter, die einen morschen Baum fällen lassen, können die Kosten mit der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Das entschied der BGH.

Karlsruhe. Lässt der Vermieter einen morschen Baum fällen, darf er die Kosten grundsätzlich auf die Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, das Urteil vom 10. November wurde nun veröffentlicht.

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In dem Fall aus Niedersachsen hatte eine Wohnungsgenossenschaft 2015 eine mehr als 40 Jahre alte Birke auf dem Anwesen fällen lassen, weil sie nicht mehr standfest war. Die Kosten von knapp 2500 Euro wurden mit der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Die Klägerin sollte davon rund 415 Euro übernehmen. Sie zahlte nur unter Vorbehalt und forderte vor Gericht das Geld zurück.

Tatsächlich war die Frage, ob die Kosten für das Fällen eines absterbenden Baumes zu den umlagefähigen "Kosten der Gartenpflege" gehören, bislang nicht höchstrichterlich geklärt - und umstritten: Einige Gerichte waren der Ansicht, dass der Vermieter damit nur seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkomme oder einen Mangel beseitige. Das müsse er aus eigener Tasche bezahlen.

Das sehen die BGH-Richterinnen und -Richter anders: In der Betriebskostenverordnung seien Baumfällarbeiten zwar nicht ausdrücklich genannt, sondern nur die "Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen". Bäume seien aber quasi verholzte Pflanzen. Und eine Erneuerung setze regelmäßig die vorherige Entfernung voraus.

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Dem Karlsruher Urteil (Az. VIII ZR 107/20) zufolge kann hier außerdem von laufenden Kosten gesprochen werden - auch wenn nicht jedes Jahr ein Baum gefällt werde. Denn der Gartenpflege seien "längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle immanent". Die Beseitigung eines Baumes stelle für den Mieter kein völlig unerwartetes Ereignis dar.

© dpa-infocom, dpa:211222-99-477356/2

dpa

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