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Nicht jeder Wasserschaden ist auch versichert

Wasser im Keller kann schwere Schäden anrichten. Ob der Schaden versichert ist, hängt unter anderem davon ab, wie er entstanden ist.

Wasser im Keller kann schwere Schäden anrichten. Ob der Schaden versichert ist, hängt unter anderem davon ab, wie er entstanden ist.

Nürnberg. Ob eine Versicherung bei einem Wasserschaden wirklich zahlen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kommt es darauf an, wo der Schaden genau aufgetreten ist und was dazu in den Vertragsbedingungen steht, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt (Az.: 8 U 3471/20).

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Nach Ansicht des Gerichts ist ein Wasserschaden an einer Drainage im Außenbereich eines Hauses kein Leistungswasserschaden, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum (Nr. 5/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Dass die Drainage in Folge eines Rohrbruches übergelaufen ist, ändert an dieser Ansicht nichts.

Der Fall: Ein Abwasserrohr außerhalb des versicherten Gebäudes war gebrochen und verstopft. Durch den Rückstau lief eine Drainage, die im Außenbereich des Hauses verlegt waren über. Das Wasser drang in den Keller ein und richtete dort Schäden an. Die Versicherung wollte die geforderten 50 000 Euro nicht zahlen. Ihrer Ansicht nach war der Schaden durch die Wohngebäudeversicherung nicht gedeckt.

Das Urteil: Die Richter gaben der Versicherung Recht. Der hier aufgetretene Schaden sei kein Leitungswasserschaden, der von den Versicherungsbedingungen erfasst werde. Die Gefahr Leitungswasser versichere nur Risiken, die in Verbindung mit Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder dem Rohrleitungssystem verbundenen sonstigen Einrichtungen bestehen.

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Das Wasser sei aus der Drainage ausgetreten und von dort in den Keller gelangt. Die Drainage diene nicht dazu, das Haus mit Wasser zu versorgen oder Wasser aus dem Gebäude abzuleiten, sondern ausschließlich der Bodenentwässerung.

Die zusätzliche Versicherung gegen Bruchschäden an Rohren greife hier nicht, weil sie nur die Kosten der Rohrbruchbeseitigung decke, nicht aber Folgeschäden umfasse.

© dpa-infocom, dpa:210323-99-939974/2

dpa

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