Mythen im Faktencheck

Ist Heiligabend ein Feiertag? Weihnachten und Arbeitsrecht

An Heiligabend im Büro hocken? Das sagt das Arbeitsrecht.

An Heiligabend im Büro hocken? Das sagt das Arbeitsrecht.

Zu Schulzeiten war alles noch ganz einfach. Die Weihnachtsferien begannen kurz vor Heiligabend und in der Schule musste man frühestens am 2. Januar wieder erscheinen. Doch für die Arbeitswelt gelten zum Teil andere Regeln. Oft herrscht jedoch Unklarheit darüber, welche Bestimmungen gelten. Das fängt bei der einfachen Frage an, ob Heiligabend und Silvester Feiertage sind. Wir klären auf.

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„Heiligabend ist ein Feiertag“

Falsch. Sowohl Heiligabend als auch Silvester gelten in Deutschland nicht als gesetzliche Feiertage. Sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, müssen Arbeitnehmer am 24. und 31. Dezember regulär arbeiten. Zwar gilt Heiligabend in einigen Bundesländern als „stiller Feiertag“. Das bedeutet aber lediglich, dass öffentliche Veranstaltungen ab Nachmittag nur eingeschränkt erlaubt sind.

Wer an Heiligabend oder Silvester freihaben möchte, muss dafür also prinzipiell Urlaub beantragen. Trotzdem ist es in vielen Unternehmen üblich, dass am 24. und 31. Dezember gar nicht oder nur einen halben Tag lang gearbeitet werden muss. Geregelt ist das im Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise in der Betriebsvereinbarung.

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Die Arbeits- und Feiertage im Überblick:

  • Samstag, 24. Dezember 2022 (Heiligabend) – kein Feiertag
  • Sonntag, 25. Dezember 2022 (erster Weihnachtstag) – Feiertag
  • Montag, 26. Dezember 2022 (zweiter Weihnachtstag) – Feiertag
  • Dienstag, 27. Dezember 2022 – Arbeitstag
  • Mittwoch, 28. Dezember 2022 – Arbeitstag
  • Donnerstag, 29. Dezember 2022 – Arbeitstag
  • Freitag, 30. Dezember 2022 – Arbeitstag
  • Samstag, 31. Dezember 2022 (Silvester) – kein Feiertag
  • Sonntag, 1. Januar 2023 (Neujahr) – Feiertag
  • Montag, 2. Januar 2023 – kein Feiertag

Wer zwischen den Jahren freihaben möchte und nach Neujahr einen Tag zur Schonung benötigt, muss dafür also fünf Urlaubstage beantragen.

„Für Arbeit an Weihnachten gibt es Zuschläge“

Falsch. Auch hier gelten wieder die vertraglichen Regelungen des jeweiligen Arbeitgebers. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nämlich keinen Anspruch auf Lohnzuschläge, wenn sie an Sonn- oder Feiertagen arbeiten. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2006 entschieden.

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Anspruch besteht lediglich auf einen Ausgleichstag. Für Feiertage gilt eine gesetzliche Frist von acht Wochen, innerhalb derer der Ersatzruhetag zu gewähren ist. Viele Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten dennoch Zuschläge aus, wenn sie an den Weihnachtsfeiertagen arbeiten.

„Eltern haben Vorrecht auf Weihnachtsurlaub“

Falsch. Eltern haben kein Vorrecht auf Urlaub „zwischen den Jahren“, nur weil ihre Kinder in dieser Zeit Schulferien haben. Sofern Arbeitnehmer nicht in einem Unternehmen mit Betriebsferien beschäftigt sind, gilt die vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht – auch für Eltern. Allerdings sollten Arbeitgeber die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeiter in Hinblick auf soziale Aspekte wie Alter, Dauer des Arbeitsverhältnisses oder eben Kinder berücksichtigen.

„Arbeitnehmern steht Weihnachtsgeld zu“

Falsch. Beim sogenannten Weihnachtsgeld handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung, es besteht kein automatischer Anspruch – es sei denn, das Weihnachtsgeld ist im Tarifvertrag einer Branche oder eines Unternehmens festgelegt. Ob Arbeitnehmer den auch als Weihnachtsgratifikation bezeichneten Lohnzuschuss erhalten, hängt also vom konkreten Arbeitsplatz ab.

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„Resturlaub darf ins neue Jahr mitgenommen werden“

Richtig. Allerdings liegt der Teufel auch hier wieder im Detail. Prinzipiell verfallen Urlaubsansprüche zum Jahresende. Es sei denn, es liegen gewichtige Gründe seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers vor. In der Praxis ist es deshalb oft möglich, Urlaubstage in das kommende Kalenderjahr zu übertragen. Diese Urlaubsansprüche müssen aber in der Regel bis Ende März genommen und gewährt werden.

„Resturlaub darf ins neue Jahr mitgenommen werden“

Richtig. Allerdings liegt der Teufel auch hier wieder im Detail. Prinzipiell verfallen Urlaubsansprüche zum Jahresende. Es sei denn, es liegen gewichtige Gründe seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers vor. In der Praxis ist es deshalb oft möglich, Urlaubstage in das kommende Kalenderjahr zu übertragen. Diese Urlaubsansprüche müssen aber in der Regel bis Ende März genommen und gewährt werden.

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Möglich macht das eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von November 2018, wonach Resturlaub nicht automatisch zum Jahresende verfällt. Zwar ist diese Norm noch nicht in deutsches Recht übernommen worden. Es ist aber davon auszugehen, dass sich Arbeitsgerichte in der Regel an der EuGH-Entscheidung orientieren.

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