Wer mit 60 Jahren und später seine bisherige berufliche Laufbahn noch mit einem Doktortitel krönen möchte und sich für ein Promotionsstudium eingeschrieben hat, muss eine Seniorenstudiengebühr zahlen – das hat das Oberverwaltungsgericht Lünebeurg entschieden.
Göttingen.Die Gebühren werden auch fällig, wenn wenn die Doktorarbeit im stillen Kämmerlein geschrieben wird und der Kläger an keinen Studienveranstaltungen teilnimmt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Das Gericht wies damit den Antrag eines Amtsrichters ab, der einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen gestellt hatte. Der Jurist hatte dort dagegen geklagt, dass er, nachdem er 60 Jahre alt geworden war, für sein Promotionsstudium an der Universität Göttingen pro Semester eine Gebühr von 800 Euro zahlen sollte. Die Gebühr verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, meinte er. Nach Ansicht des Gerichts ist es jedoch legitim, von einem Studierenden, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, Studiengebühren zu verlangen. Dies gelte auch für Doktoranden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (Aktenzeichen 4 A 211/9 und 2 L 286/20)).
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