Kontrollen und Ausnahmen an der Tür
Wer ins Restaurant oder ins Hallenbad möchte, muss mindestens die 2G-Regel erfüllen. Doch es gibt Ausnahmen. Die sind nicht leicht zu kontrollieren. Was an der Tür so alles vorgezeigt wird, berichten Göttinger Betriebe.
Göttingen.In vielen öffentlichen Bereichen gilt die 2G-Regel oder sogar die 2G-Plus-Regel. In beiden Fällen muss nachgewiesen werden, dann man geimpft oder genesen ist. Dafür gibt es einige Ausnahmeregelungen. Ein Schlupfloch für Impfgegner?
Im Badeparadies Eiswiese verschaffte sich kürzlich eine Frau, die nicht geimpft war, Eintritt in Schwimmbad. "Die Frau war offenbar Polizistin und hatte die Corona-Verordnung des Landes und eine Bestätigung dabei, dass sie an einer aktuellen Studie teilnimmt", erklärt der Chef des Badeparadieses, Andreas Gruber. "Wir haben das alles detailliert geprüft", sagt er. Denn die aktuelle niedersächsische Corona-Verordnung besagt auf Seite 8, §8b, Absatz 6 zur 2G-Regel, dass diese Regelungen nicht für Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt. Und: Die Verordnung gilt nicht für "Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen".