Alten- und Pflegeheime müssen es zulassen, dass eine im niedersächsischen Psychiatrie-Gesetz (NPsychKG) vorgesehene Besuchskommission regelmäßig ihre Einrichtung inspiziert. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.
Göttingen.Das Gericht wies mit ihrem Urteil die Klage einer Alten- und Pflegeeinrichtung im Landkreis Northeim ab. Der Betreiber wollte der Kommission einen Besuch untersagen lassen, weil in dem Heim keine Menschen mit psychischen Krankheiten untergebracht seien. Nach Ansicht des Gerichts fällt das Heim jedoch sehr wohl unter das Psychiatrie-Gesetz, weil dort auch demenzkranke Menschen leben. Demenz sei als psychische Krankheit anerkannt. Sinn und Zweck der Besuche sei es, zu prüfen, ob psychisch Kranke angemessen betreut und behandelt werden. Der Heimbetreiber sei daher verpflichtet, die Kommission zu empfangen und bei der Durchführung der Besuche mitzuwirken. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (Aktenzeichen 1 A 416/18).
Die Arbeit der Besuchskommissionen ist im so genannten NPsychKG geregelt. Demnach beruft das Sozialministerium in Hannover den Niedersächsischen Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung. Dieser Ausschuss prüft, ob die betroffenen Personen entsprechend den Vorschriften des NPsychKG betreut und behandelt werden. Um dieser Aufgabe nachgehen zu können, bildet der Ausschuss regional zuständige Besuchskommissionen für die Krankenhäuser und Einrichtungen, die mit solchen Kranken befasst sind. In der Regel sollen diese Besuche einmal jährlich stattfinden.