Darf die Verlegung eines verrohrten Bachlaufs in die Kalkulation der Müllgebühren einfließen? Nein, entschied das Göttinger Verwaltungsgericht.
Göttingen. Die Stadt Göttingen hat jetzt in einem Rechtsstreit um die Müllgebühren für 2019 eine Niederlage hinnehmen müssen. Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied in einem ersten von mehreren Klageverfahren, dass die Gebührenkalkulation fehlerhaft und der Gebührenbescheid der betreffenden Grundstücksbesitzer daher aufzuheben sei. Hauptgrund: Die Stadt hatte in ihrer Gebührenkalkulation auch die Kosten für die Umlegung eines Grabens um die ehemalige Bauschutt- und Bodendeponie im Stadtteil Geismar berücksichtigt. Nach Ansicht des Gerichts dürfen diese Kosten aber nicht auf die Gebührenzahler umgelegt werden, da diese Maßnahme nicht in den Bereich der Abfallentsorgung, sondern in den Bereich der Gewässerunterhaltung falle (Aktenzeichen 3 A 67/19).
Weil es sich ein eigenes Bild von den örtlichen Gegebenheiten machen wollte, hielt das Gericht die mündliche Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten vor Ort auf dem Gelände der ehemaligen Bauschutt- und Bodendeponie ab. Die einst selbstständige Gemeinde Geismar hatte dort bis zu ihrer Eingemeindung in die Stadt Göttingen im Jahr 1964 eine Müllkippe unterhalten. Einige Jahre später wollte die nunmehr als Eigentümerin fungierende Stadt Göttingen das Gelände für eine Bauschutt- und Bodendeponie nutzen. Allerdings stellte sich dabei das Problem, das über die Erweiterungsfläche ein Bach verläuft, der aus dem Wald kommend in Richtung Leine fließt. Um das Gelände trotzdem nutzen zu können, wollte die Stadt diesen Bach verrohren lassen. Die damals zuständige Untere Wasserbehörde des Landkreises Göttingen habe den 1969 gestellten Antrag unter der Auflage genehmigt, dass die Stadt die Rohre regelmäßig überprüfen und instandhalten müsse, erläuterte der Vorsitzende Richter Dieter Wenderoth.