Villa in Göttingen muss wegen Einsturzgefahr abgerissen werden
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Die Villa am Friedländer Weg in Göttingen ist dermaßen stark beschädigt, dass sie abgerissen werden muss.
© Quelle: Peter Heller
Göttingen. Um die "örtliche Gefährdungslage" nach dem Teilabriss einschätzen zu können, habe die Stadt Göttingen einen Prüfingenieur für Baustatik eingeschaltet. "Dieser bestätigte eine Einsturzgefahr für den noch stehenden Rest des Gebäudes", so die Verwaltung.
Die Villa im Ostviertel war am Sonnabend zu Zweidrittel ihrer Grundfläche abgebrochen worden. Das Gebäude sei nach Einschätzung des Ingenieurs zumindest in Teilbereichen nicht mehr standsicher, heißt es weiter. „Zur Gefährdungsabwehr ist daher der Abbruch des Restgebäudes mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen unvermeidbar. Am Mittwoch, 20. Februar, werde deshalb der Fußweg zwischen dem Friedländer Weg und der Stadthalle gesperrt.
Dienberg hofft auf „Signalwirkung“
Stadtbaurat Thomas Dienberg wird in der Mitteilung der Verwaltung wie folgt zitiert: „Die schnelle Entscheidung der Kommunalpolitik für eine Erhaltungssatzung und die Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich war angesichts dieses Vorganges richtig und wichtig. Ich setze auf eine entsprechende Signalwirkung und hoffe, dass derartige Beispiele in Göttingen nicht Schule machen.“
Dienberg hatte am Sonnabendvormittag vor Ort den Stopp aller Abrissarbeiten mit sofortigem Vollzug angeordnet und dies nach Angaben der Verwaltung vor Ort auch mit dem vom Verwaltungsausschuss der Stadt am 11. Februar 2019 gefassten und am 14. Februar 2019 veröffentlichten Aufstellungsbeschluss einer Erhaltungssatzung begründet. Diese sei geregelt im Baugesetzbuch (§172 Absatz 2 BauGB (Erhaltungssatzung) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 (Zurückstellung und Untersagung).
Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz
Da das Gebäude selbst zwar nicht unter Denkmalschutz steht, müsse ein geplanter Abriss zwar nicht beantragt und genehmigt werden, so die Verwaltung. „Durch den Aufstellungsbeschluss der Erhaltungssatzung kann aber der Abbruch mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn die Verwaltung Kenntnis davon bekommt. Davon ganz unabhängig hätte schon allein die Tatsache, dass nach Auskunft der Göttinger Stadtwerke weder Gas noch Wasser abgestellt worden waren, einen Abrissstopp wegen Gefahr im Verzug erforderlich gemacht.“
Von Andreas Fuhrmann
GT/ET