Landgericht Köln

ZPS-Mahnmal in Bornhagen ist Kunst

Björn Höcke muss zwei Drittel zwei Drittel der Verfahrenskosten tragen und Kunst vor seiner Haustür ertragen.

Björn Höcke muss zwei Drittel zwei Drittel der Verfahrenskosten tragen und Kunst vor seiner Haustür ertragen.

Bornhagen / Köln. In dem Urteil vom 14. März, das dem Tageblatt vorliegt, heißt es: "Es spricht viel dafür, dass diese Darstellung eines Denkmals schon das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist und aufgrund der klassischen künstlerischen Darstellungsform schon Kunst darstellt." So sei die Idee, "einem Kritiker des Holocaust-Mahnmals gerade das Abbild eines solchen ,vor die Nase zu setzen'", aus "künstlerspezifischer Sicht und aufgrund des dadurch ausgehenden Wirkbereichs" als Kunst anzusehen. Das Mahnmal sei durch die Kunstfreiheit geschützt. Auch das zweite "Kernelement" der ZPS-Aktion in Bornhagen, die angebliche "Überwachung" Höckes, sei als Kunst anzusehen.

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Gleichzeitig wiesen die Richter eine Klage Höckes gegen den ZPS-Leiter Philipp Ruch zurück. Höcke wollte gerichtlich verbieten lassen, dass das ZPS Bilder von seinem Haus und Garten in Bornhagen zeigen darf.

Der AfD-Politiker berief sich auf sein Recht auf Privatsphäre. Diese gelte in dem Fall aber nur „sehr eingeschränkt“, heißt es im Urteil. Die Kunstaktion sei von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt.

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Kunstaktion des Zentrums für Politische Schönheit vor Höckes Wohnhaus

Kunstaktion des Zentrums für Politische Schönheit vor Höckes Wohnhaus

So habe Höcke selbst öffentlich gemacht, wo er in Bornhagen wohnt. Auch habe Höcke selbst seine persönlichen Lebensumstände öffentlich gemacht. In einem auf Höckes Facebook-Profil veröffentlichten Video sei „nämlich gerade der ansonsten umfriedete und von öffentlichem Grund nicht einsehbare Garten samt dort stehendem Fußballtor, Schuppen und einem Sandkasten oder ähnlichem zu erkennen“. Hinzukomme, dass die Aufnahmen durch das ZPS genutzt wurden, um den Kernpunkt der Aktion dazustellen – nämlich die räumliche Nähe zum Kläger.

Richter geben Höcke in einer Sache Recht

In einer Sache gaben die Richter Höcke aber Recht: Bilder, die Höcke am Fenster seines Hauses zeigen, darf das ZPS künftig nicht mehr verbreiten. Höcke muss zwei Drittel der Verfahrenskosten tragen, das ZPS das verbleibende Drittel.

„Das Urteil dürfte zwar nicht der Vorstellung vom nationalsozialistischen Justizapparat eines Bernd Höcke entsprechen, aber es rettet die Schönheit der Kunst“, kommentierte Ruch das Urteil.

Im November hatte das ZPS ein Grundstück in Bornhagen neben dem Privatanwesen von Höcke gemietet und dort eine Nachbildung des Berliner Holocaust-Mahnmal zu errichten. In seiner "Dresdener Rede" im Januar 2017 hatte Höcke das Holocaust-Mahnmal ein "Denkmal der Schande" genannt.

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Wer klagt gegen die ZPS-Aktion

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Das Verfahren vor dem Landgericht Köln ist nicht das einzige im Zuge der Kunstaktion. Im Dezember hatte das Amtsgericht Heiligenstadt hat dem Vermieter des ZPS untersagt, die Stelen zu entfernen. Auch Neonazi und Mitglied des NPD-Bundesvorstandes, Thorsten Heise, wollte vor dem Landgericht in Göttingen verhindern, dass das ZPS Bilder von ihm verbreitet. Heise unterlag damit aber vor Gericht.

Von Michael Brakemeier

GT/ET

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