Landkreis Northeim: Individuelle Öffnung von Sporteinrichtungen wieder möglich
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Auf die Wiedereröffnung von Fitnessstudios hoffen viele Menschen.
© Quelle: HMB Media / Heiko Becker
Northeim. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Hannover und nun auch des Verwaltungsgerichts in Göttingen, dass die vollständige Schließung von Fitnessstudios unzulässig sei, soll nun auch auf die Einrichtungen im Landkreis Northeim Einfluss haben. Zu dieser Meinung ist der Corona-Krisenstab des Landkreises gekommen.
Im konkreten Fall bedeutet das, dass sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder mit den Personen des eigenen Hausstands auf und in öffentlichen privaten Sportanlagen zulässig ist. Sichergestellt sein muss, dass die Einrichtungen über ein entsprechendes Hygienekonzept verfügen und sich die Gäste nicht begegnen. Welche Maßnahmen das Hygienekonzept regeln muss, ist unter anderem im Paragraf vier der Corona-Verordnung geregelt.
Rückmeldung steht aus
Wichtig ist, dass sich die Entscheidungen des Gerichts auf sportliche Betätigung beziehen. Insbesondere sind also Schwimmbäder, Fitnessstudios und Studios für elektromagnetisches Training betroffen. Einrichtungen wie Saunen oder Solarien müssen vorerst auch für den Individualbetrieb geschlossen bleiben.
Bevor das Sozialministerium in Hannover dem Vorgehen widersprochen hatte, hatte der Landkreis Northeim bereits die jetzige Rechtsauffassung vertreten. Daraufhin mussten Sporteinrichtungen im Kreisgebiet, die zuvor den Individualsport ermöglicht hatten, vollständig schließen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hat sich die Kreisverwaltung unmittelbar an das Ministerium gewandt und um Klärung gebeten, eine Rückmeldung dazu stehe allerdings bis heute aus, teilt der Landkreis Northeim mit. Angesichts der Ungewissheit und des zweiten Urteils in dieser Angelegenheit, kehrt der Landkreis Northeim nun allerdings wieder zu seiner ursprünglichen Auffassung zurück.
Freude unter Vorbehalt
Die Freude, die angesichts der Entscheidung aufkommen mag, sei allerdings nur unter Vorbehalt zu genießen, heißt es. Denn eine Reaktion des Landes stehe nach wie vor aus und die Gerichtsurteile seien noch nicht rechtskräftig. Es sei möglich, dass das Land Niedersachsen seine Regelungen anpasse oder das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Entscheidungen revidiert. Die Einrichtungen, die Kontakt zur Kreisverwaltung aufgenommen hatten, seien bereits über das aktuelle Vorgehen unterrichtet worden.
Von Vicki Schwarze