Angeklagter schuldunfähig

Mit Auto in Kindergruppe gefahren: Mann kommt dauerhaft in Psychiatrie

Der Unfallort in Witzenhausen in Hessen ist mit Blumen, Teddies und Kerzen geschmückt.

Der Unfallort in Witzenhausen in Hessen ist mit Blumen, Teddies und Kerzen geschmückt.

Kassel. Im Prozess um die tödliche Fahrt eines Autofahrers in eine Kindergruppe im hessischen Witzenhausen hat das Landgericht Kassel einen 31-Jährigen für schuldunfähig befunden. Der Mann wird in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbracht. Mit dieser Entscheidung endete am Freitag das Sicherungsverfahren am Landgericht Kassel. Die Unterbringung ist zeitlich unbefristet.

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Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 absichtlich mit einem Kleinwagen vor einem Kindergarten im Stadtteil Gertenbach in eine Gruppe von drei Mädchen fuhr. Eine Achtjährige starb, eine Sieben- und eine Achtjährige wurden schwer verletzt.

Gericht: Angeklagter leidet an paranoiden Schizophrenie

„Der Beschuldigte leidet an einer paranoiden Schizophrenie“, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Dreyer. Es spreche vieles dafür, dass er seit November 2020 entsprechende Medikamente nicht mehr regelmäßig eingenommen habe. Schon Wochen vor der Tat habe er wahnhaftes Verhalten gezeigt, dass sich am Tattag zugespitzt habe. Das Gericht wertete die Tat in einem Fall als Totschlag und in jeweils zwei Fällen als versuchten Totschlag und gefährliche Körperverletzung.

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Die Staatsanwaltschaft Kassel hatte dem Mann unter anderem Mord aus Heimtücke, versuchten Mord sowie gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Sie ging davon aus, dass er wegen psychischer Erkrankung schuldunfähig ist und hatte die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik beantragt.

Verteidigung sah einen tragischen Unfall

Die Verteidigung plädierte gegen die Anordnung dieser Maßnahme. Der Beschuldigte habe nicht mit Vorsatz gehandelt und sich während der Tatzeit nicht in einem psychotischen Zustand befunden. Es sei ein tragischer Unfall gewesen, der auf Müdigkeit und Stress zurückzuführen sei. Es sei kein plausibles Motiv zu erkennen.

Zuvor hatte die Nebenklagevertretung erfolglos beantragt, das Sicherungsverfahren in ein reguläres Strafverfahren überzuleiten oder andernfalls ein weiteres fachpsychologisches Gutachten einzuholen. Aus ihrer Sicht war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig.

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RND/dpa

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