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Lebenslange Haft für 47-Jährige

Verurteilte NSU-Terroristin Beate Zschäpe scheitert mit Verfassungsbeschwerde

Die zu lebenslanger Haft verurteilte NSU-Terroristin Beate Zschäpe ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert (Archivbild).

Die zu lebenslanger Haft verurteilte NSU-Terroristin Beate Zschäpe ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert (Archivbild).

Karlsruhe. Die zu lebenslanger Haft verurteilte NSU-Terroristin Beate Zschäpe ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert. Es sei weder dargelegt worden noch aus sich heraus ersichtlich, dass die 47-Jährige in ihren Justizgrundrechten verletzt worden sei, teilte das Bundesverfassungsgericht am Montag mit. Zschäpe hatte insbesondere beanstandet, dass der Bundesgerichtshof (BGH) ihre Revision ohne vorherige Verhandlung per schriftlichem Beschluss verworfen hatte.

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Der BGH hatte im August 2021 Zschäpes Verurteilung als Mittäterin an der rassistisch motivierten Mordserie des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ bestätigt. Damit wurde die Strafe rechtskräftig, die das Oberlandesgericht (OLG) München 2018 nach mehr als fünf Jahren und über 400 Verhandlungstagen gegen die einzige Überlebende des NSU-Trios verhängt hatte: lebenslange Haft bei besonderer Schwere der Schuld. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber so gut wie ausgeschlossen.

Zschäpe soll Taten von Mundlos und Böhnhardt mitgeplant haben

Zschäpe hatte mit ihren Freunden Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt fast 14 Jahre im Untergrund gelebt. In dieser Zeit verbreiteten die Rechtsterroristen des NSU unerkannt Angst und Schrecken: Zwischen September 2000 und April 2007 ermordeten die beiden Männer acht türkischstämmige und einen griechischstämmigen Kleinunternehmer sowie eine Polizistin. Wer hinter der bundesweiten Serie von Morden, Anschlägen und Raubüberfällen stand, wurde erst bekannt, als sich Mundlos und Böhnhardt 2011 das Leben nahmen, um ihrer Festnahme zu entgehen. Zschäpe zündete wie vereinbart die gemeinsame Wohnung an, verschickte ein Bekennervideo und stellte sich.

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Verurteilte NSU-Terroristin Zschäpe scheitert mit Verfassungsbeschwerde
Die damals als Mittäterin bei den Verbrechen der rechtsextremen Terrorzelle «Nationalsozialistischer Untergrund» (NSU) angeklagte Beate Zschäpe sitzt im Gerichtssaal.

Als einzige Überlebende der Terrorzelle wurde Beate Zschäpe verurteilt – zur Höchststrafe. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Die größte Frage war immer, ob das Münchner Gericht Zschäpe zu Recht für all diese Taten als vielfache Mörderin mitverantwortlich gemacht hat. Denn es gibt keinen Beweis, dass sie selbst an einem der Tatorte war. Die obersten Strafrichterinnen und -richter des BGH hatten nach monatelanger Prüfung keine Bedenken. Zschäpe habe alle Taten mitgeplant, die Abwesenheit ihrer Komplizen gedeckt und für die Veröffentlichung des wichtigen Bekennervideos bereitgestanden, entschieden sie. „Sie übte daher eine wesentliche Funktion aus, von der das Gelingen des Gesamtvorhabens abhing.“

Im Münchner Prozess waren außerdem noch zwei Mitangeklagte wegen Beihilfe und zwei weitere Männer als Unterstützer verurteilt worden. Das Urteil ist inzwischen in sämtlichen Punkten rechtskräftig.

Anwalt von Zschäpe kann Entscheidung nicht nachvollziehen

Zschäpe-Anwalt Wolfgang Heer sagte auf Anfrage, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erscheine ihm „nicht schlüssig“. „Denn der ansonsten ausführliche Beschluss widmet sich dem Fokus der Verfassungsbeschwerde, dass in Abweichung der bisherigen Rechtssprechung das Tatinteresse besondere Bedeutung für die Mittäterschaft erlangen soll, nur am Rande.“ Es sei „noch zu prüfen“, ob Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt werde. Auch Zschäpes Wunschverteidiger Mathias Grasel sagte dem „Spiegel“, er werde mit Heer und einem dritten Anwalt prüfen, ob eine Beschwerde in Straßburg „sinnvoll und erfolgversprechend“ sei.

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Die Verfassungsrichter selbst sehen sich im Einklang mit der Straßburger Rechtsprechung. Danach müsse es zwar prinzipiell eine Verhandlung geben, heißt es in ihrer Entscheidung. Dieser Grundsatz gelte im Rechtsmittelverfahren aber nicht uneingeschränkt.

RND/dpa

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