Gericht: Keine ungeprüfte Abgabe von Shisha an Minderjährige
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ARCHIV - 11.02.2019, Hamburg: Glühende Kohle liegt auf einem Metallsieb über dem Tabak im Kopf einer Wasserpfeife in einer Shisha-Bar. In NRW sind per Erlass neue strenge Regeln für Shisha-Bars in Kraft getreten. So müssen die Betreiber hochwirksame Lüftungsanlagen einbauen, Warnschilder am Eingang aufhängen und Warngeräte für Kohlenmonoxid (CO) in sämtlichen Gasträumen sowie im Thekenbereich, den Fluren und den Toiletten anbringen. Foto: Christian Charisius/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
© Quelle: Christian Charisius/dpa
Frankfurt a.M. Der Betreiber einer Shisha-Bar darf ohne vorherige Alterskontrolle keine Wasserpfeife an jugendliche Gäste abgeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigte in einem am Montag veröffentlichten Beschluss das Urteil der Vorinstanz, das den Betreiber wegen der ungeprüften Abgabe der Shisha und der erlittenen Kohlenmonoxid-Vergiftung einer Minderjährigen zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 6.400 Euro verurteilt hatte. (Landgericht Limburg, AZ: 2 O 216/20; OLG Frankfurt, AZ: 6 U 148/21)
Kohlenmonoxid-Vergiftung erlitten
Die Klägerin hatte laut OLG die Bar aufgesucht, um gemeinsam mit ihrer Freundin eine Shisha zu rauchen. Dabei habe sie eine Kohlenmonoxid-Vergiftung erlitten und sei wegen Atemnot und Schwindel in eine Klinik gebracht worden. Nach mehrtägiger stationärer Behandlung habe sie mindestens elf kardiologische Termine wahrnehmen müssen. Noch ein Jahr nach dem Vorfall sei sie nicht in der Lage, spazieren zu gehen oder Sport zu treiben.
Klägerin erlitt Krampfanfall
Der Betreiber der Bar habe eine Pflichtverletzung begangen, da die Mitarbeitenden den Konsum tabakhaltiger Erzeugnisse ohne vorherige Alterskontrolle gestatteten, urteilte das OLG. Sie hätten jedoch die Bestimmungen des Jugendschutzes einhalten müssen. Außerdem stehe fest, dass die Klägerin ohne vorherige Alterskontrolle eine Shisha bestellt und erhalten habe. Ebenfalls sei bewiesen worden, dass die Klägerin einen Krampfanfall erlitten habe.
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Verschiedene Shisha-Pfeifen rauchen die Betreiber eines Shisha-Clubs im Kellergewölbe ihres Lokals in Lüneburg.
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Der Umstand, dass die Freundin der Klägerin selbst symptomfrei geblieben sei, stehe dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegen. Es sei vielmehr ohne Weiteres nachvollziehbar, dass mehrere Personen unterschiedlich auf den Konsum reagieren könnten. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
RND/epd