Wegen des erhöhten Infektions- und Übertragungsrisikos

Gericht: Tätigkeitsverbot für Zahnarzt ohne Corona-Impfung

Als Zahnarzt stehe der Mann regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen, hieß es von Seiten des Gerichts. (Symbolbild)

Als Zahnarzt stehe der Mann regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen, hieß es von Seiten des Gerichts. (Symbolbild)

Osnabrück, Nordhorn. Ein nicht gegen Corona geimpfter Zahnarzt darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück keine Patienten behandeln. Die Richter wiesen einen Eilantrag des Mediziners gegen ein vom Landkreis Grafschaft Bentheim verhängtes Tätigkeitsverbot zurück, wie das Gericht am Montag mitteilte. Als Zahnarzt stehe der Mann regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen, hieß es.

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Beschluss ist noch nicht rechtkräftig

Da das Infektionsrisiko des Antragstellers wegen der fehlenden Impfung wesentlich erhöht sei, sei auch das Übertragungsrisiko erheblich erhöht, argumentierten die Richter. Der Beschluss (AZ: 3 B 104/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden. Der Landkreis hatte dem Zahnarzt verboten zu praktizieren, weil er weder einen Impf- noch einen Genesenennachweis nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen konnte.

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Eingriff in die Berufsfreiheit des Mediziners

Nach Auffassung des Gerichts hat der Landkreis den Eingriff in die Berufsfreiheit des Mediziners mit der staatlichen Verpflichtung zum öffentlichen Gesundheitsschutz und dem Schutz verletzlicher Personen abgewogen. Wer in Heil- und Pflegeberufen arbeite, trage eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, betonte das Gericht.

RND/epd

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