NRW-Gericht bestätigt Maskenpflicht und 3G-Regel bei Demonstrationen
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Eine Demonstration von Impfgegnern und Menschen die sich durch die Corona-Beschränkungen in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt sehen.
© Quelle: imago images/BildFunkMV
Münster. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat einen Eilantrag gegen 3G-Regel und Maskenpflicht bei Versammlungen im Freien abgelehnt. Die nach der Coronaschutzverordnung geltenden Schutzmaßnahmen seien voraussichtlich verhältnismäßig, befanden die Richter in der am Freitagabend veröffentlichten Entscheidung (Az.: 13 B 33/22.NE). Sie seien geeignet, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu verhindern, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten.
Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen an Versammlungen im Freien mit mehr als 750 Teilnehmenden nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (3G-Regel). Diese müssen nur bei einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mindestens eine medizinische Maske tragen. Bei Versammlungen mit weniger als 750 Personen, zu denen auch Teilnehmer ohne Test- oder Immunisierungsnachweis Zugang haben, ist unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands stets mindestens eine medizinische Maske vorgeschrieben.
Veranstalter von Anti-Maßnahmen-Demos sah seine Grundrechte verletzt
Durch diese Regelungen sah sich nach Angaben des Gerichts ein aus Lohmar stammender Antragsteller, der nach eigenem Bekunden in NRW regelmäßig Demonstrationen gegen die Corona-Politik veranstaltet, in seinen Grundrechten der Versammlungsfreiheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Er habe kritisiert, dass den Demonstrierenden die Befolgung von Maßnahmen auferlegt werde, gegen die sie gerade demonstrieren wollten. Außerdem tendiere die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus im Freien gegen Null.
Dieser Argumentation sei der zuständige 13. Senat des Gerichts nicht gefolgt, hieß es. Auch im Freien bestehe bei direktem Kontakt ohne weiteren Schutz ein hohes Infektionsrisiko. Die Maskenpflicht gebe einer Versammlung grundsätzlich auch kein Gepräge, das ihrem Zweck oder ihrer Zielsetzung zuwiderläuft. Den Versammlungsteilnehmern werde durch das Tragen der Maske die Äußerung bestimmter Meinungen weder verboten noch aufgezwungen.
Auch die 3G-Regel für Versammlungen mit mehr als 750 Teilnehmenden ist nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich verhältnismäßig. Bei einer so großen Teilnehmerzahl sei zu erwarten, dass die Einhaltung des Mindestabstands und die Beachtung der Maskenpflicht nicht verlässlich gewährleistet werden könnten. Die Testnachweispflicht für nicht immunisierte Personen trage dazu bei, die Ansteckung mit einer potenziell tödlich verlaufenden Krankheit zu vermeiden und medizinische Versorgungskapazitäten zu schonen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
RND/epd