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Kommentar

Nach dem Schröder-Urteil: Es braucht ein Altkanzlerbürogesetz

Gerhard Schröder (SPD), ehemaliger Bundeskanzler.

Gerhard Schröder (SPD), ehemaliger Bundeskanzler.

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Das Berliner Verwaltungsgericht hat für ein bisschen Klarheit gesorgt: Altkanzler Gerhard Schröder hat keinen Anspruch auf Büro und Personal im Deutschen Bundestag. Kritikerinnen und Kritiker Schröders und seiner pro-putinschen Irrlichterei der vergangenen Jahre können aufatmen. Doch zufriedenstellend ist die Situation auch nach dem Urteil nicht.

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Der Bundestag sollte die Verhandlung trotz des „Sieges“ als Weckruf verstehen. Das Parlament wäre gut beraten, die Ausstattung der Altkanzlerin und der Altkanzler endlich in einem Gesetz zu regeln. Solange es das nicht tut, bleibt das gesamte Prozedere intransparent und stehen Entscheidungen wie die im Fall Schröder zurecht im Verdacht, eine politische Retourkutsche zu sein.

Warum nicht eine Begrenzung auf eine Legislaturperiode?

Den Umgang mit Staatsgeldern nach bloßem Gewohnheitsrecht hatte das Bundesverfassungsgericht zuletzt bei der staatlichen Finanzierung der parteinahen Stiftungen gerügt und die Notwendigkeit eines dezidierten Stiftungsgesetzes verdeutlicht.

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Eine klare gesetzliche Regelung wäre auch eine gute Chance, dem umfangreichen Altkanzlerbürowesen engere Grenzen zu setzen. Nicht nur in der Causa Schröder lässt sich fragen, ob ein ehemaliger Kanzler noch auf Jahrzehnte ein aus Steuergeldern finanziertes Büro samt Personal braucht. Denkbar wäre es, diese Kanzlerinnen- und Kanzlerprivilegien auf eine Legislaturperiode nach dem Ende der Amtszeit zu beschränken.

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Wenn ehemalige Regierungschefs danach noch Verpflichtungen wahrnehmen, die sich aus ihrem vormaligen Amt ergeben – etwa Reisetätigkeiten oder politische Gespräche mit ausländischen Staatenlenkern – könnten die Kosten dafür anlassbezogen vom Bund übernommen werden. In Zeiten steigender Kosten und hoher Staatsverschuldung würde der Bundestag mit einer solchen Entscheidung auch ein willkommenes Signal an die Bürgerinnen und Bürger senden.

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