Göttingen. Wenn man nicht an seinem festen Arbeitsplatz arbeitet, dann ist man im Homeoffice, oder? Ganz so einfach ist es nicht. Doch was genau unterscheidet eigentlich Telearbeit, Homeoffice und mobile Arbeit?Aufgrund des neuartigen Coronavirus konnten und können viele Berufstätige nicht an ihrem üblichen Arbeitsplatz tätig sein. Das heißt aber nicht automatisch, dass sie sich stattdessen im Homeoffice befinden. Denn unterschiedliche Bezeichnungen haben unterschiedliche Bedeutungen. Der Begriff Telearbeit bezeichnet das, was man landläufig unter Homeoffice versteht: ortsgebundenes Arbeiten von zu Hause aus. „Das ist in der Arbeitsstättenverordnung definiert“, erklärt Ufuk Altun vom Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa).
Telearbeit, Homeoffice oder Mobile Office – das sind die Unterschiede

Dort steht, dass es sich um vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten handelt. Der Arbeitgeber hat für sie eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart und die Dauer der Einrichtung festgelegt.
Telearbeit braucht klare Vereinbarung „Wichtig ist außerdem, dass Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben“, erläutert Altun. Zudem sei der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass in den Privaträumen Mobiliar und Arbeitsmittel bereitgestellt und installiert sind.
Mobiles Arbeiten hingegen meint, dass Beschäftigte ihre Arbeit zeitweise an beliebigen Orten erledigen können und dafür keinen festen Arbeitsplatz im Unternehmen benötigen: also zum Beispiel mal beim Kunden, mal in einem Restaurant, gegebenenfalls während einer Reise in der Bahn oder eben auch von zu Hause aus.
Auch fürs Mobile Office gelten Vorgaben
Im Gegensatz zu Telearbeit ist mobiles Arbeiten aber gesetzlich nicht weiter definiert. Fürs „Mobile Office“, wie diese Arbeitsform oft bezeichnet wird, gelte die Arbeitsstättenverordnung nicht, erklärt der ifaa-Experte. „Dennoch sind die Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze zu beachten, wenn Beschäftigte regelmäßig mobile Arbeitsgeräte wie Notebook, Tablet oder Smartphone verwenden.“
Außerdem gilt für beide Formen das Arbeitsschutzgesetz, an das sich Arbeitgeber und Beschäftigte halten müssen. „Auch das Arbeitszeitgesetz ist sowohl für Telearbeit als auch für mobile Arbeit verbindlich und einzuhalten, was gewisse Anforderungen an die Unternehmen und Beschäftigte stellt“, macht Altun deutlich. So gelte unter anderem die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden.
Telearbeit und mobile Arbeit stehen laut Altun grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings sei der Versicherungsschutz jeweils sehr eng auf die Arbeitstätigkeit selbst bezogen und nicht auf das Umfeld, in dem sie verrichtet werde. „Wer also beim Arbeiten zu Hause zum Beispiel auf dem Weg zur Toilette stürzen sollte, steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.“ Von dpa/hb