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Mit Netz und doppeltem Boden

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Risiken und Strategien bei der lebzeitigen Übertragung von Immobilien

Es gibt viele triftige Gründe, Vermögensgegenwarum stände, insbesondere Immobilien, zu Lebzeiten an die nächste Generation übertragen werden. Hierdurch können zum Beispiel Steuerfreibeträge optimal genutzt oder ungeliebte Pflichtteilsberechtigte düpiert werden. Dennoch ist eine solche Übertragung nicht ohne Risiko, selbst wenn sich der Übertragende durch die Vereinbarung eines Nießbrauchrechtes die Nutzungsmöglichkeit der Immobilie bis zu seinem Tode sichert. 

Fällt der Empfänger der Immobilie zum Beispiel in Insolvenz, so erlangt der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über die Immobilie und kann diese - freilich unter Aufrechterhaltung des Nießbrauchrechtes verwerten. Gleiches gilt, wenn ein Gläubiger des neuen Eigentümers sich eine Sicherungshypothek eintragen lässt. Zudem kann eine Krankheit oder ein Unfall des Erwerbers der Immobilie fatale Folgen haben. Wenn dieser nämlich nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Belange wahrzunehmen, kann ein gerichtlich eingesetzter Betreuer die Kontrolle über die Immobilie erhalten. Schlimmer noch ist die Situation, wenn der Erwerber auf Grund seines Handicaps weniger Einkünfte erzielt und gleichzeitig auf Grund einer Pflegebedürftigkeit erhöhten Kapitalbedarf hat. Wenn in solchen Fällen ergänzende Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss, wird nämlich das Sozialamt versuchen, das Eigentum zu verwerten oder zumindest mit einem Grundpfandrecht zu belasten.

Die lebzeitige Übertragung von Immobilien kann zwar sinnvoll sein, bedarf allerdings stets einer sehr fundierten Beratung, damit unnötige Risiken vermieden werden.

Schließlich kann es auch im Falle einer Ehescheidung zu erheblichen Problemen kommen. Im Rahmen des Zugewinnausgleiches muss der Erwerber der Immobilie zwar nicht den Substanzwert seinem (ehemaligen) Ehegatten gegenüber zum Ausgleich bringen, wohl aber die Wertsteigerung zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbes und der Scheidung der Ehe. Dies kann auf Grund der erheblichen Verteuerungsrate bei Immobilien und dem Wertverlust des Nießbrauchrechtes, welches ja ,abgewohnt" wird, ganz erhebliche Auswirkungen haben.

Es empfiehlt sich, diese Risiken bei der Nachfolgeplanung genau abzuwägen und ihnen gegebenenfalls durch die Vereinbarung von Rückübertragungsklauseln entgegenzutreten. Diese können, insbesondere, wenn sie durch eine Vormerkung im Grundbuch abgesichert sind, die Immobilie gut absichern.

Es bleibt dabei: Die lebzeitige Übertragung von Immobilien kann zwar sinnvoll sein, bedarf allerdings stets einer sehr fundierten Beratung, damit unnötige Risiken vermieden werden. JAN THOMAS OCKERHAUSEN/Rechtsanwalt und Notar


Ist ein Testament auf einem Notizzettel wirksam?

Wer sein Testament selbst verfassen will, muss strenge Formvorschriften beachten. Der Text der Verfügung muss komplett mit der Hand geschrieben werden, mit Orts- und Datumsangabe versehen und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Bei Verstößen gegen diese Formalien besteht die Gefahr, dass der letzte Wille insgesamt unwirksam ist. Kann ein Testament wirksam sein, das auf einem kleinen Notizzettel verfasst wurde? Über diese Frage musste das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) entscheiden. Eine Frau hatte auf einem undatierten wenige Zentimeter großen Zettel handschriftlich folgendes verfasst:

„Wenn sich für mich..., geb. am...einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles, was ich habe." Diesen Zettel lieferte eine Frau beim Nachlassgericht ab und beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Das lehnte das OLG ab, denn: Es fehlten Orts- und Datumsangabe auf dem „Testament". Außerdem wurde kein Erbe mit Namen benannt und es war nicht eindeutig erkennbar, wer der begünstigte Erbe ist. Was die Erblasserin im Streitfall genau mit „aufpassen" in Verbindung mit der Bedingung nicht ins Heim stecken" meinte, war zu unklar. DAV/star