Zum 1. Januar dieses Jahres trat das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft. Hiermit werden Online-Plattformen verpflichtet, sämtliche Personen, die auf der Plattform Umsätze in nicht unerheblichem Umfang erzielen, an die Finanzbehörden zu melden. Betroffen sind nicht nur Verkäufe über Plattformen wie Ebay oder Vinted, sondern zum Beispiel auch die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über AirBnB. Die Grenzen sind dabei nicht allzu hoch. Meldepflichtig sind bereits Anbieter, die in einem Kalenderjahr in mindestens 30 Fällen eine Leistung erbringen oder einen Umsatz von 2.000 Euro gemacht haben. Daher muss mit einer Meldung zum Beispiel auch derjenige rechnen, der einen Hausstand auflöst und daher zahlreiche Gegenstände über das Internet verkauft.
Was sind die Konsequenzen für Nutzer? Zunächst ist klarzustellen: Durch das Gesetz werden keine neuen Steuerzahlungspflichten begründet. Wer nun zur Zahlung herangezogen wird, wäre ohnehin steuerzahlungspflichtig gewesen. Andererseits führt ein Überschreiten der 2.000-Euro-Grenze nicht zwingend zur Steuerzahlungspflicht. Vielmehr gibt es hier, je nach Art und Umfang des Geschäfts, verschiedene Freigrenzen zu beachten. So fällt Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte erst ab einem Gewinn (nicht Umsatz) von 600 Euro an. Aufatmen können auch alle, die lediglich selbst genutzte Gegenstände wie etwa Kleidung second hand weiterverkaufen. Nach § 23 des Einkommenssteuergesetzes sind private Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs stets steuerfrei möglich. Umsatzsteuerpflichtig sind ohnehin nur Unternehmer, deren Umsätze im vergangenen Jahr 22.000 Euro überstiegen haben und im aktuellen Jahr voraussichtlich 50.000 Euro übersteigen werden. Für die meisten Plattformnutzer ändert sich also faktisch nichts. Womöglich werden sie jedoch vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Hierzu sind im Übrigen alle Arbeitnehmer verpflichtet, die Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro erzielen.
Nutzer, die ab 2023 tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte erzielen, müssen zudem damit rechnen, dass die Finanzämter auch Ermittlungen für vergangene Jahre einleiten, wenn hierfür keine ordnungsgemäße Steuererklärung vorliegt. In diesem Fall kann ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung drohen. Um dem zu entgehen, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige sinnvoll sein. Da an eine Selbstanzeige hohe und nicht unkomplizierte Voraussetzungen gestellt werden, ist es dringend ratsam, hierfür einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater hinzuzuziehen. DR. JAN RENNICKE, Rechtsanwalt in der Kanzlei Menge Noack Rechtsanwälte mit Schwerpunkten u.a. im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsund Steuerstrafrecht
Mieterhöhungs-Schreiben korrekt zustellen
Wenn die Miete erhöht werden soll, dann muss das entsprechende Schreiben ordnungsgemäß zugestellt werden. Ein Vermieter in Baden-Württemberg hatte sich nicht an die Regularien gehalten und scheiterte deswegen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit seinem Verlangen.
Der Fall: Ein Vermieter hatte sein Erhöhungsschreiben direkt an eine unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Mieterin adressiert. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hatte die Betreuerin zufällig davon erfahren. Angesichts dieser Tatsache war der Vermieter der Meinung, dass das Dokument den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zugestellt worden sei.
Das zuständige Amtsgericht sah das ganz und gar nicht so. Das Schreiben hätte unmittelbar der Betreuerin zugehen müssen. Weil dies nicht so gewesen sei, könne es auch keine Wirksamkeit entfalten. Die zufällige Kenntnisnahme reiche jedenfalls nicht aus, um das zu ändern. lbs/star
(Amtsgericht Kirchheim/ Teck, Aktenzeichen 2 C 251/20)