Arbeitsministerium: Auch Geimpfte müssen im Homeoffice bleiben

Auch Geimpfte müssen im Homeoffice bleiben.

Auch Geimpfte müssen im Homeoffice bleiben.

Die ersten Lockerungen für Geimpfte sind in Kraft – doch die Arbeitswelt betreffen sie weitgehend nicht. So sind auch Geimpfte weiterhin verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten, wenn dies möglich ist. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun auf Anfrage klargestellt. Allerdings gibt es Zweifel an dieser Einschätzung.

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Hintergrund ist das im April geänderte Infektionsschutzgesetz. Die dort festgeschriebene Regelung zur Homeofficepflicht ist bis zum 30. Juni befristet und unterscheidet nicht zwischen Geimpften und Ungeimpften. „Arbeitgeber und Beschäftigte sind daher weiterhin aufgerufen, Homeoffice umzusetzen, wo immer es möglich ist und keine zwingenden Gründe dagegen sprechen“, erklärte die Sprecherin.

Geimpfte sollen im Homeoffice bleiben

Damit gelten auch für geimpfte Arbeitnehmer die gleichen Spielregeln wie für ihre ungeimpften Kollegen: Arbeitgeber müssen – sofern es die Tätigkeit zulässt – die Nutzung von Homeoffice anbieten und Arbeitnehmer müssen das Angebot annehmen. Die bis April entscheidende SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung hatte Beschäftigten in dieser Frage noch größere Entscheidungsspielräume zugestanden.

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Ausnahmen sind aber weiterhin möglich: Der Gesetzgeber erwähnt im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich, dass Gründe, die aus Sicht von Beschäftigten gegen die Homeofficenutzung sprechen, berücksichtigt werden müssen. Wer etwa Zwänge wie räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung im Homeoffice geltend mache, könne von der Homeofficepflicht ausgenommen sein, erklärt Sascha Morgenroth, Arbeitsrechtler bei der Kanzlei Simmons & Simmons. „Abseits davon, dass die Regelung keine Sanktionen bei Verstößen vorsieht“, so Morgenroth weiter.

Der Lesart des Arbeitsministeriums, dass das Infektionsschutzgesetz bei der Homeofficepflicht keine Ausnahmen für Geimpfte vorsieht, stimmt Morgenroth ebenso wie die Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür von der Kanzlei RPO zu. „Der Impfstatus ist dabei letztlich unerheblich, kann aber natürlich Auswirkungen auf die Hygienemaßnahmen haben, die der Arbeitgeber bei Arbeit im Betrieb treffen muss“, sagt Oberthür. Bei diesen ist oft nicht das Infektionsschutzgesetz, sondern die Arbeitsschutzverordnung und damit die konkrete Gefährdungslage vor Ort entscheidend – und diese könnte sich dank Impfungen ändern.

Gewerkschaftsjuristen widersprechen

Allerdings gibt es auch Arbeitsrechtler, die den Einschätzungen von Oberthür, Morgenroth und BMAS widersprechen: Till Bender, Rechtsschutzsekretär beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), glaubt, dass geimpften Beschäftigten letztendlich der Zutritt zum Büro nicht verwehrt werden kann. Schließlich sei Beschäftigten entlang des Infektionsschutzgesetzes durchaus gestattet, das Homeofficeangebot von Arbeitgebern abzulehnen, wenn sie dafür Gründe benennen können. „Da die Homeofficepflicht der Eindämmung der Pandemie dient, kann der Impfstatus meines Erachtens nach einen solchen Grund darstellen“, so Bender.

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Um das gegen unwillige Arbeitgeber durchzufechten, müssten Beschäftigte womöglich aber vor Gericht ziehen – was eigentlich nicht im Sinne des BMAS ist. Denn beim Arbeitsministerium appelliert man, dass das Homeoffice weiterhin in möglichst großem Umfang genutzt wird. „Das alles dient dem Ziel, die Beschäftigten am Arbeitsplatz bestmöglich vor Corona-Infektionen zu schützen und dennoch die Wirtschaft am Laufen zu halten“, so die BMAS-Sprecherin. Nach Angaben des BMAS hatten im März etwa die Hälfte aller abhängig Beschäftigten im Homeoffice gearbeitet.

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