Corona-Prämien für Arbeitnehmer bleiben bis März 2022 steuerfrei

Corona-Prämie, Homeofficepauschale, Kurzarbeitergeld: Die Steuererklärung 2020 hat einige Besonderheiten.

Corona-Prämie, Homeofficepauschale, Kurzarbeitergeld: Die Steuererklärung 2020 hat einige Besonderheiten.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern noch bis zum 31. März 2022 einen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von bis zu 1500 Euro zahlen. Die Bundesregierung hat diese Frist noch einmal verlängert. Ursprünglich galt sie bis zum Juni dieses Jahres. Der Bundesrat muss der Gesetzesänderung noch zustimmen.

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Die Regierung will mit der Maßnahme Unternehmen unterstützen, die ihren Mitarbeitern wegen erhöhter Belastungen in der Corona-Pandemie etwas Gutes tun wollen. Viele Firmen haben das schon genutzt. So bekommen Beschäftigte des Autobauers Daimler in diesem Jahr bis zu 1000 Euro Corona-Prämie, Angestellte des Industriekonzerns Siemens hatten bereits im November jeweils 1000 Euro erhalten. 500 Euro extra gab es zum Beispiel auch beim Onlinemodehändler Zalando und bei Microsoft in Deutschland. Mitarbeiter der Deutschen Post erhielten immerhin 300 Euro.

Mehrere kleine Prämien möglich

Mit der Fristverlängerung haben Arbeitgeber nun noch wesentlich länger Zeit, ihren Mitarbeitern einen solchen Bonus steuer- und sozialabgabenfrei zu zahlen. Der Maximalbetrag von 1500 Euro gilt aber nicht pro Jahr, sondern insgesamt. „Der Corona-Bonus ist nur einmal abgabenfrei“, erklärt die Steuerberaterin Ines Frenzel. Eine Stückelung sei aber möglich. „Wer seinen Mitarbeitern bis jetzt 500 Euro Corona-Bonus gezahlt hat, hat nun genügend Zeit, noch einmal etwas mehr Geld draufzulegen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens etwas entspannt“, sagt Frenzel. Auch Minijobber können die steuerfreie Sonderzahlung bekommen.

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Corona-Kinderbonus gehört in die Steuererklärung

Eine Corona-Prämie vom Arbeitgeber muss nicht mal in der Steuererklärung angegeben werden. Das ist anders als beim Corona-Kinderbonus, der Familien auch im Jahr 2021 gewährt wird. Sie bekommen 150 Euro pro kindergeldberechtigtem Kind ausgezahlt. Dieser Bonus ist zwar ebenfalls steuerfrei, er muss aber in die Steuererklärung eingetragen werden. Denn Familien mit höheren Einkommen können statt dem Kindergeld auch den Kinderfreibetrag nutzen – das lohnt sich für sie oft mehr. Auf diesen Freibetrag werden die 150 Euro Corona-Kinderbonus aber angerechnet, deshalb müssen sie auch in der Steuererklärung ausgewiesen werden.

Homeofficepauschale lohnt sich nicht immer

Neu ist auch die Homeofficepauschale, die in der Steuererklärung 2020 das erste Mal geltend gemacht werden kann. Mit der Pauschale wollte die Bundesregierung für die Jahre 2020 und 2021, in denen viele Angestellte kurzfristig ins Homeoffice wechseln mussten, obwohl sie kein Arbeitszimmer haben, eine Möglichkeit schaffen, die entstandenen Kosten zumindest teilweise steuerlich abzugelten. Dazu können Arbeitnehmer pro Tag im Homeoffice nun 5 Euro pauschal als Werbungskosten geltend machen.

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Das lohnt sich für viele allerdings gar nicht. Denn auf der einen Seite gibt es bei der Homeofficepauschale einen Maximalbetrag von 600 Euro im Jahr, das entspricht 120 Heimarbeitstagen. Auf der anderen Seite gilt die Werbekostenpauschale von 1000 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr weiter. Wer also außer der Homeofficepauschale keine weiteren Werbungskosten ansetzen kann – also etwa Fahrtkosten oder Kosten für Arbeitsmittel –, der fährt mit der Werbekostenpauschale immer noch besser. De facto ändert sich für viele also gar nichts.

Kurzarbeitergeld erhöht den Steuersatz

Wichtig für die Steuererklärung 2020, die spätestens am 31. Juli abgegeben werden muss, es sei denn man holt sich Hilfe von einem Steuerberater, sind auch die Regelungen zum Kurzarbeitergeld. Denn seit Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 haben viele Firmen ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt. Die Bundesregierung hat die bestehenden Regelungen dafür ausgedehnt, so dürfen Unternehmen nicht mehr nur zwölf Monate, sondern bis zu 24 Monate lang Kurzarbeit anmelden.

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Das Kurzarbeitergeld des Staates stockt das gekürzte Gehalt der Arbeitnehmer auf. Dieser Zuschuss muss zwar nicht versteuert werden, er gehört aber trotzdem zwingend in die Steuererklärung. Denn das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es wird für die Berechnung der Einkommenssteuer zum Gehalt dazugezählt – und erhöht so den Steuersatz. Angestellte, die im vergangenen Jahr in Kurzarbeit waren, müssen deshalb mit einer Nachzahlung rechnen. Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist aus diesem Grund auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

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