Fahrradfahren mit Kindern: Das müssen Sie bedenken

Wer mit kleinen Kindern auf dem Fahrrad unterwegs ist, sollte einiges bedenken, um rechtlich und versicherungstechnisch auf der sicheren Seite zu sein.

Wer mit kleinen Kindern auf dem Fahrrad unterwegs ist, sollte einiges bedenken, um rechtlich und versicherungstechnisch auf der sicheren Seite zu sein.

Im Zuge von Corona hat das Fahrrad für viele Menschen an Bedeutung (wieder) gewonnen. Die einen nehmen den eigenen Drahtesel, um an der frischen Luft zur Arbeit zu fahren und damit den öffentlichen Nahverkehr in der Corona-Pandemie zu vermeiden. Andere wiederum haben das Rad als Fitnessgerät entdeckt oder als Möglichkeit, gemeinsam mit der Familie „etwas rauszukommen“ aus dem Corona-Trott. Doch gerade, wenn man mit Kindern per Fahrrad unterwegs ist, sollten Eltern ein paar Dinge beachten, damit die Tour am Ende nicht böse endet.

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(K)eine Helmpflicht

Auch wenn es in Deutschland bisher keine Helmpflicht gibt, sollte der Helm beim Fahrradfahren für jeden obligatorisch sein. Wer Kindern von Anfang an die Benutzung des Helms angewöhnt, sorgt nachhaltig für deren Sicherheit.

Aufpassen sollten derweil Nutzer von bestimmten E-Bikes. Bei manchen Modellen besteht Helmpflicht. Ein E-Bike, das bis zu 45 km/h schnell werden kann, hat die Voraussetzungen aus § 21a StVO erfüllt und damit muss beim Fahren ein Helm getragen werden. Das bedeutet wiederum auch, dass Versicherungen bei einem Unfall ohne Helm Leistungen und Zahlungen teilweise oder auch ganz verweigern können.

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Der ADAC empfiehlt wiederum – unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit – ausdrücklich das Tragen eines Fahrradhelms. Tipps für den passenden Fahrradhelm gibt es unter anderem auf der Internetseite der Deutschen Verkehrswacht.

Mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg

Kinder dürfen laut der Straßenverkehrsordnung mit dem Fahrrad auf dem Gehweg in Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn sie das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Kind, das wiederum jünger als acht Jahre ist, muss derweil den Gehweg für das Fahrradfahren oder einen vorhandenen Radweg, der von der Fahrbahn baulich getrennt ist, benutzen. Einen Fahrradweg, der nur mit gemalten Abgrenzungen auf der Straße verläuft, darf ein Kind unter acht Jahren nicht benutzen. Ab dem zehnten Lebensjahr gelten dann für alle Kinder die allgemeinen Radverkehrsregelungen wie für Erwachsene. Was viele nicht wissen:

Eltern dürfen seit Ende 2016 als Begleitperson mit ihrem Kind, das das achte Lebensjahr noch nicht erreicht hat, auf dem Gehweg mitfahren. Jedoch darf nur ein Elternteil und nicht beide zusammen oder gar die gesamte Familie mitfahren. Das Kind wie auch die Aufsichtsperson müssen ebenso nach § 2 Absatz 5 StVO vor dem Überqueren einer Fahrbahn absteigen.

Liebe Eltern, aufpassen: Wer seine Kinder mit einem Fahrradsitz oder in einem Anhänger mitnimmt, darf deshalb nicht einfach den Gehweg zum Fahren benutzen. Laut Bußgeldkatalog müssen Eltern derweil sogar theoretisch bei einer Kontrolle 5 Euro zahlen, wenn sie ein Kind, das älter als sieben Jahre ist, in einem Kinderfahrradanhänger befördern.

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Das (sichere) Kinderfahrrad

Auch wenn Kinder bis zum zehnten Lebensjahr noch nicht am öffentlichen Verkehr auf der Straße teilnehmen dürfen, muss das Fahrrad verkehrstauglich sein. Entsprechend muss der Drahtesel „komplett mit den vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, wie Klingel, Bremse, Scheinwerfer und Rücklicht sowie Reflektoren vorne und hinten ausgestattet sein“, so die Deutsche Verkehrswacht.

Neben der sicheren Radausstattung sollten Eltern darauf achten, dass das Rad auf das Kind richtig eingestellt ist. Das heißt, dass das Kind beispielsweise sich im Stand mit beiden Beinen sicher abstützen kann. Für Kinder ab zehn Jahren gilt die Regel mit den beiden Füßen nicht mehr. Ebenso sollten laut der Deutschen Verkehrswacht die Griffe gepolsterte Enden haben. „Gute Kinderräder haben eine Rücktrittbremse und eine Handbremse für das Vorderrad“, heißt es weiter. Auch der ADAC hat dazu eine Checkliste auf seiner Internetseite.

Haftung bei Unfallschäden durch Kinder

Bis zum Alter von sieben Jahren haften Kinder grundsätzlich nicht für Schäden, die sie einem Dritten zufügen (§ 828 Absatz 1 BGB). Kinder haften für von ihnen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn verursachte Schäden erst ab der Vollendung des zehnten Lebensjahres, davor sind sie nicht haftbar für Schäden zu machen, die sie im Falle eines Unfalls mit einem Fahrzeug verursachen.

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Kinder sind wiederum bei Schäden, die sie verursachen, durch die Haftpflichtversicherung ihrer Eltern abgesichert. Sollten Kinder selbst einen Schaden erleiden, auch bei eigenem Verschulden – wie beispielsweise nach dem Nichtbeachten der Vorfahrt eines anderen –, erhalten sie vollen Schadensersatz.

Beim „Klassiker“, dem Schaden an einem parkenden Auto, verhält es sich dagegen etwas anders. Ein Kind, das acht Jahre oder älter ist und gegen ein parkendes oder stehendes Auto fährt, kann für den Schaden verantwortlich gemacht werden beziehungsweise die Eltern dürften dann in Haftung genommen werden.

Übung macht den Meister

Um die Risiken von Unfällen und Schadensereignissen zu minimieren, rät beispielsweise der ADAC, „Kinder erst nach der schulischen Fahrradprüfung in der dritten oder vierten Klasse (je nach Bundesland) allein mit dem Rad am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.“ Eltern sollten dann die gelernten Verhaltensregeln immer wieder in der Praxis überprüfen.

Wer seinen Kindern noch einen zusätzlichen Spaß bei der Fahrradausbildung ermöglichen will, könnte beispielsweise über die Teilnahme an Fahrradturnieren vom ADAC nachdenken. Diese können neben der schulischen Radfahrausbildung den sicheren Umgang mit dem eigenen Fahrrad im Straßenverkehr weiter ausbauen. Kinder üben hier auf Parcours wichtige Fahrtechniken – so klappt es am Ende dann auch mit einer sicheren und gemeinsamen Familienfahrradtour am Wochenende und Feiertagen.

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