Darf man Geschenke eigentlich zurückgeben? Bescherungsmythen im Faktencheck
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Gutscheine sind beliebte Geschenke, wenn es darum geht, Fettnäpfchen zu vermeiden. Der Nachteil: Sie können nicht umgetauscht werden.
© Quelle: Christin Klose/dpa-tmn
Hamburg. Glückliche Gesichter nach der Bescherung – das ist das Bild, das oft gezeigt wird. Doch bei der besinnlichen Geschenkeübergabe unterm Baum können Probleme lauern. „Denn Schenken ist aus juristischer Perspektive mehr als nur eine Geste des Freude-Machens“, erklärt Rechtsanwalt Constantin von Piechowski. Fünf Mythen auf dem Prüfstand:
Mythos 1: Was geschenkt wird, entscheidet der Schenkende
Ganz so einfach ist es nicht. Juristen definieren die Schenkung als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Dafür müssen sich die Beteiligten einigen, so von Piechowski. Das kann sich aber auch aus den Umständen ergeben: Wer das Geschenk unterm Christbaum freudig in den Händen hält, hat damit wohl ohne Worte seinen Willen deutlich gemacht.
Der Umkehrschluss der Regelung: „Das heißt auch, dass man kein Geschenk annehmen muss“, sagt Piechowski.
Mythos 2: Eltern haben nichts zu sagen
Das ist falsch. Bekommt ein Kind etwas geschenkt, gehört es zwar ihm selbst. Trotzdem haben die Eltern bei den Jüngsten etwas mitzureden: „Kinder bis sieben sind nicht geschäftsfähig und können also auch keine Schenkungsverträge abschließen“, erläutert Franz Große-Wilde, Rechtsanwalt aus Bonn. Sie benötigen die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.
Ausnahmen gibt es nur, wenn Kinder durch das Geschenk keine Pflichten auferlegt bekommen, sagt der Anwalt. Ein Gegenbeispiel: Wird ein vermietetes Haus verschenkt, hat das beschenkte Kind als Vermieter künftig Pflichten. Ein solches Geschenk müssten also die Eltern vorab erlauben. Die meisten Enkel oder Nichten und Neffen können an Weihnachten aber wohl eher mit Geldgeschenken rechnen. Das geht auch ohne Zustimmung von Mama und Papa.
Was aber, wenn die Tante dem Kind eine Spielzeugwaffe schenken will, die daheim gar nicht willkommen ist? „Die Eltern können das nicht verhindern, aber das Spielzeug wohl ‚einkassieren‘“, so der Anwalt. Eine solche Entscheidung falle wohl unter ihren Erziehungsauftrag, erklärt Große-Wilde.
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Was sich wohl unter dem Geschenkpapier verbirgt? Besonders bei Kindern unter sieben Jahren dürfen Eltern mitreden.
© Quelle: Mascha Brichta/dpa-tmn
Mythos 3: Geschenkt ist geschenkt
Das stimmt teilweise. Nur in extremen Fällen kann Geschenktes zurückgefordert werden – bei „schweren Verfehlungen“, durch die sich der Beschenkte „groben Undanks schuldig macht“ heißt es in Paragraf 530 BGB. Das kann etwa bei schweren Beleidigungen oder körperlichen Misshandlungen der Fall sein.
Aber es gibt wie immer Ausnahmen: „Ein klassisches Weihnachtsgeschenk ist juristisch gesehen ein Gelegenheitsgeschenk“, erläutert Große-Wilde. Diese können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, so der Bonner Anwalt. „Eine Wertgrenze gibt es hierfür nicht.“ Ein Familienstreit beim Festessen ist also kein Grund, das am Vorabend verschenkte Spielzeugauto zurückzufordern.
Wer unterm Weihnachtsbaum mit leeren Händen da steht, muss für mündliche Versprechen im Übrigen nicht einstehen: „Ein Schenkungsversprechen ist nicht wirksam ohne notarielle Beurkundung“, so Große-Wilde. Das gelte ebenso für selbst geschriebene Gutscheine: „Stelle ich selbst eine Art Blankogutschein aus, also schreibe etwa 20 EUR auf ein Stück Papier, ist das regelmäßig unwirksam.“ Auch das zähle als Schenkungsversprechen, an das ohne notarielle Beurkundung niemand gebunden sei.
Mythos 4: Geschenke können an Bedingungen geknüpft sein
Ja. Schenken Mama und Papa einen Hund in der Erwartung, dass der Sprössling den Vierbeiner regelmäßig ausführt und kommt dieser dem nicht nach, könnten sie den Hund theoretisch zurückfordern, erklärt Franz Große-Wilde. Aber hier scheiden sich Theorie und Praxis: „In meiner Karriere ist mir ein solcher Fall noch nicht untergekommen“, so der Bonner Rechtsanwalt. „Das würde auch die weihnachtliche Freude trüben.“
Mythos 5: Was nicht gefällt, kann umgetauscht werden
Falsch. Wenn das Geschenk nicht beschädigt ist, besteht kein gesetzliches Umtauschrecht im Kaufhaus. „Viele Händler bieten einen Rückgabe-Service dennoch an, vorausgesetzt, man kann den Kassenbon vorlegen“, so von Piechowski. Wer also das gleiche Buch zum zweiten Mal bekommen hat, kann nachfragen.
Wenn aber etwa das Spielzeugauto defekt oder der Pullover löchrig ist, sieht es anders aus: „Beim Umtausch von mangelhaften Gaben sieht das BGB ein umfangreiches Gewährleistungsrecht vor. Bevor man die Sache zurückgeben kann, hat der Händler ein Nacherfüllungsrecht“, weiß von Piechowski. Eigentlich hat der Schenkende als Käufer einen Anspruch gegen den Händler. Er kann ihn aber an den Beschenkten abtreten, so der Anwalt. Dann kann der sich an den Händler wenden – am besten mit einem Kassenbon als Nachweis für den Kauf.
RND/dpa