Urlaubswünsche? Klar! Doch wie soll man in Zeiten von Corona planen?
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Corona erschwert auch in diesem Jahr die Urlaubsplanung. Wer möchte schon seine schönsten Tage im Jahr mitten in einen Lockdown legen?
© Quelle: Clara Margais/dpa
Berlin. Ab in die Berge – wandern! Ans Meer – schwimmen! In den Dschungel – auf Safaritour! Jetzt werden die Urlaubspläne für 2022 geschmiedet. Haben Sie schon Ihr Wunschziel definiert? Oder sogar etwas gebucht? Oder wollen Sie lieber abwarten, wie sich die Corona-Pandemie demnächst entwickelt?
Kaum vorhersehbar
Corona stellt fast alle Lebensbereiche auf den Kopf. Auch die derzeitige Situation im Arbeitsalltag bringt neue Herausforderungen: Manche Unternehmen gehen auf Kurzarbeit, andere legen Sonderschichten ein. Keiner kann abschätzen, wie die Situation im Sommer sein wird.
Doch was passiert mit bereits bewilligtem Urlaub? Und kann der Chef wegen einer veränderten Auftragslage meine Ferien streichen?
„Das ist so gut wie ausgeschlossen“, sagt Tobias Werner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. „Rechtliche Grundlage ist hier das Bundesurlaubsgesetz“, kurz BUrlG. „Das besagt unter anderem, dass die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind“, erklärt der Jurist und schränkt ein: „Es sei denn, es stehen dem dringende betriebliche Belange entgegen. Oder Urlaubswünsche von Kolleginnen und Kollegen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.“
Was bedeutet das? „Dringende betriebliche Belange wären zum Beispiel Projekte, die die Existenz des Unternehmens sichern.“ In solchen Ausnahmefällen könne der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen und quasi eine Urlaubssperre aussprechen, erklärt Werner. Noch schwieriger wird es für den Arbeitgeber, wenn er einmal bewilligten Urlaub widerrufen möchte.
„Bloßer Personalmangel rechtfertigt diese Maßnahme nicht.“ Das hat unter anderem das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall einer Verkäuferin entschieden, die ihren Urlaub wegen einer geplanten Sonntagsöffnung unterbrechen sollte (Az.: 6 Sa 449/12).
„Soziale Gesichtspunkte wiederum sind meistens organisatorische Zwänge – zum Beispiel, wenn Eltern von schulpflichtigen Kindern nur in einer bestimmten Zeit als Familie Urlaub machen können.“ Auch würden häufig der berufstätige Lebenspartner, der zu pflegende Angehörige oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt.
Bewilligt ist bewilligt!
Und wenn man wegen der Pandemie die Ferienpläne gar nicht realisieren kann, weil zum Beispiel das Urlaubsland plötzlich zum Hochrisikogebiet geworden ist? „Das ist kein Grund, den Urlaub nicht anzutreten“, sagt Fachanwalt Werner. Außerdem ändere die fehlende Reisemöglichkeit nichts am Erholungswert der freien Tage.
Konkret heißt das: „Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Regel das Recht, ihre Ferien nach ihren Vorstellungen zu planen. Der Urlaub muss eingereicht und vom Chef genehmigt werden. Ist er aber einmal bewilligt, muss er auch genommen werden.“ Diese Verbindlichkeit gelte für beide Seiten, so der Jurist: „Genauso kann also der Arbeitgeber die bewilligten Tage nicht einfach streichen!“
Keine Frist für den Antrag
Doch wann muss man sich festlegen? „Der Arbeitgeber kann die Belegschaft auffordern, die Urlaubswünsche anzumelden“, sagt Werner. „Vor allem für größere Unternehmen ist das für die Planung oft enorm wichtig.“ Unkompliziert wäre, wenn sich die Beschäftigten untereinander einigen können, wann wer seinen Urlaub nimmt.
„Sind aber die Wünsche nicht aller Beteiligten umsetzbar, ist es Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden.“ Oft seien dann – wie schon erwähnt – die sozialen Gründe ausschlaggebend.
Generell empfiehlt Werner, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen. „Es gibt keine gesetzliche Frist, aber für die Planung ist ein wenig Vorlauf ratsam.“
Hilfe beim Arbeitsgericht
Wird ein Urlaubswunsch pauschal oder willkürlich vom Chef abgelehnt, sollte man keinesfalls eigenmächtig freimachen. „Denn dann riskiert man eine Kündigung!“, warnt der Experte.
„Es gibt die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht zu klagen: Mithilfe des einstweiligen Rechtsschutzes sollte dann versucht werden, den Urlaub auf diesem Wege kurzfristig doch noch durchzusetzen.“
Chef darf Mitarbeiter nicht zurückholen
Übrigens: Ganz eindeutig verhält es sich, wenn die Beschäftigten ihren Urlaub bereits angetreten haben. „Der Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Recht dazu, jemanden zurückzuholen. Auch dann nicht, wenn es zwingende oder dringende betriebliche Gründe dafür geben sollte“, erklärt Werner. „Deshalb ist auch niemand verpflichtet, seine Urlaubsadresse zu hinterlassen.“